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Zufluss von Einnahmen aus notarieller Tätigkeit in BerufsausübungsgemeinschaftenBeschluss des OLG Celle vom 30.05.2007, Not 5/07
Die Rechtsauffassung des OLG Celle ist nach Auffassung aller Notarkammern des Anwaltsnotariats unzutreffend. § 17 Abs. 1 Satz 4 BNotO lässt sich ein Verbot der internen Gebührenteilung bei Verbindungen zur gemeinsamen Berufsausübung i.S.d. § 9 Abs. 2 BNotO nicht entnehmen. Dementsprechend bedarf es einer ausdrücklichen Regelung des Verbots des Zuflusses von Notargebühren in eine Partnerschaftsgesellschaft, bzw. in eine sonstige – bezogen auf die anwaltliche Berufsausübung erlaubte – Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung. Ein solches Verbot existiert jedoch nicht. Entgegen Seite vier der Beschlussgründe des OLG Celle gab es vor Inkrafttreten des § 17 Abs. 1 Satz 4 BNotO gerade kein Verbot einer Gebührenteilung innerhalb einer Sozietät. Das OLG Celle führt auf Seite vier wörtlich aus: „An dem Verbot der Gebührenteilung als solcher ändert sich also nichts.“ Ein solches Verbot gab es jedoch nie. Die amtliche Begründung zu § 17 Abs. 1 Satz 4 BNotO zeigt, dass der Gesetzgeber § 13 Abs. 3 der allgemeinen Richtlinien für die Berufsausübung der Notare sinngemäß übernehmen wollte. Dementsprechend erfasst das Verbot des § 17 Abs. 1 Satz 4 BNotO gerade nicht die gesellschaftsinterne Gebührenteilung. Da die berufsrechtlichen Regelungen auch im Übrigen kein Verbot der gesellschaftsinternen Gebührenteilung vorsehen, fehlt es an einer den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechenden Regelung, welche die durch das OLG Celle bestätigte Weisung der Dienstaufsicht rechtfertigen könnte. Die Weisung ist danach verfassungswidrig. Die Weisung der Dienstaufsicht kann entgegen der Argumentation des OLG Celle auf Seite sechs der Entscheidungsgründe auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass im Falle der internen Gebührenteilung der Anschein der wirtschaftlichen Abhängigkeit des Notars entstehe. Zwar hat der Notar nach § 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO jedes Verhalten zu vermeiden, das den Anschein eines Verstoßes gegen die ihm gesetzlich auferlegten Pflichten erzeugt. Mangels eines gesetzlichen Verbotes der internen Gebührenteilung kann ein solcher Anschein eines Verstoßes aber nicht entstehen. Wenn es dem Anwaltsnotar aber gesetzlich nicht verboten ist, die aus der notariellen Tätigkeit erwirtschafteten Gebühren gesellschaftsintern in einen gemeinsamen Topf fließen zu lassen, so wäre es verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen, ein solches Verbot gleichwohl aufgrund des Gebotes in § 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO anzunehmen. In der Literatur werden überwiegend keine Bedenken gegen die seit Jahrzehnten bestehende Praxis des Gebühreneinwurfs in eine Berufausübungsgemeinschaft geäußert. Mit der Entscheidung des OLG Celle setzen sich Maas in AnwBl 2007, 702 und Bohnenkamp in BRAK-Mitt. 2007, 235 sowie die Notarkammer Berlin im Berliner Anwaltsblatt 01-02/2008, S. 30 auseinander.
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