Zentrales Vorsorgeregister: Speicherung der Angaben zum Bevollmächtigten
Einwilligung des Bevollmächtigten nicht erforderlich
Die Bundesnotarkammer bittet, bei der Errichtung der Vorsorgevollmacht auch Angaben zur Person des Bevollmächtigten im
Zentralen Vorsorgeregister zu registrieren. Die Registrierung entspricht dem Zweck des Registers, Vorsorgevollmachten und die Person des Bevollmächtigten im Betreuungsfall einfach, schnell und sicher zu finden. Zu diesem Zweck sollte auch der Aufbewahrungsort der Vollmacht registriert werden.
Ohne diese Angaben besteht die Gefahr, dass der Bevollmächtigte nicht rechtzeitig erreicht werden kann und deshalb zunächst eine Betreuung angeordnet werden muss. Genau das soll das Vorsorgeregister aber verhindern.
Notarinnen und Notare sind nach Auffassung der Bundesnotarkammer gemäß § 4 der
Verordnung über das Zentrale Vorsorgeregister nicht verpflichtet, die Einwilligung des Bevollmächtigten zur Registrierung einzuholen. Für den Fall, dass der Bevollmächtigte einer Speicherung seiner Daten nicht vorab zugestimmt hat, wird er schriftlich durch die Bundesnotarkammer informiert und kann die Löschung seiner Daten beantragen.
Letztes Update 12.10.2007 | Arbeitsgemeinschaft der Notarkammern des Anwaltsnotariats

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