Zentrales Testamentsregister - Registrierung letztwilliger Verfügungen durch Notariatsverwalter
Aus dem Newsletter der Westfälischen Notarkammer 3/2012 vom 01.02.2012
Notariatsverwalter, die ihr Amt nicht in einer Berufsausübungsgemeinschaft versehen, in der ein weiterer Notar amtiert, stehen vor dem Problem, dass sie keinen elektronischen Zugang zum Zentralen Testamentsregister haben. Denn in der Regel sind die Notariatsverwalter weder dem Notarnetz angeschlossen, noch verfügen sie über eine Registerbox. In diesen Fällen kann die Kommunikation mit dem Zentralen Testamentsregister gem. § 9 Abs. 3 ZTR-Verordnung auch schriftlich erfolgen. Die Zulassung zum Papiermeldeverfahren erfolgt unmittelbar durch die Bundesnotarkammer als Registerbehörde. Ein Zulassungsantrag ist an die Bundesnotarkammer – Zentrales Testamentsregister –, 10874 Berlin zu richten.
Letztes Update 08.02.2012 | Arbeitsgemeinschaft der Notarkammern des Anwaltsnotariats

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