Wegerwerb ungebuchter Dienstbarkeiten nach § 9 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) ab dem 01.01.2011
Die Notarkammer Frankfurt am Main weist in Ihrem Rundschreiben 1/2011 auf folgendes hin:
"Die gemäß § 9 GBBerG außerhalb des Grundbuchs zugunsten von Versorgern entstandenen und noch nicht im Wege der Grundbuchberichtigung eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten, z.B. für Energie- und Wasserversorgungsleitungen, sind künftig der negativen Grundbuchpublizität ausgesetzt, also nicht mehr gutglaubensresistent. Für alle Grundbuchanträge, die nach dem 31.12.2010 gestellt werden, findet § 892 BGB in Ansehung dieser Rechte gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GBBerG uneingeschränkt Anwendung."
Letztes Update 13.07.2011 | Arbeitsgemeinschaft der Notarkammern des Anwaltsnotariats

|
