WEG - Nachweis der Wahl eines Beirats gegenüber dem Grundbuchamt
Aus dem Newsletter der Westfälischen Notarkammer 12/2011
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 08.07.2011 - I - 15 W 183/11 - folgendes entschieden:
"Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Zu Recht hat das Grundbuchamt die Vorlage des Nachweises über die Bestellung des Beirates verlangt. Einigkeit besteht zwar, dass das Grundbuchamt im vorliegenden Zusammenhang weder einen Nachweis in der Form des § 29 GBO, noch einen Nachweis über die Wahl eines Beiratsvorsitzenden verlangen kann (vgl. etwa Staudinger/Bub, Stand 2005, § 24 Rdn. 130 m.w.N.). Hingegen muss durch die Vorlage der Niederschrift über die Eigentümerversammlung, in welcher der aktuelle Beirat bestellt wurde, nachgewiesen werden, dass die Personen, welche hier die Niederschrift unterzeichnet haben, zuvor in den Beirat gewählt worden sind."
Die Westfälische Notarkammer weist hierzu darauf hin:
"Soweit hier erkennbar, haben sich die Grundbuchämter bisher noch nie die Bestellung von Beiräten nachweisen lassen. Daher musste bisher im Notariat bei Vorlage des Verwalternachweises nur überprüft werden, ob die Voraussetzungen des § 24 Abs. 6 WEG erfüllt sind. Nunmehr ist darüber hinaus zu prüfen und nachzuweisen, dass bei Vorhandensein eines Verwaltungsbeirates die Person, die im Namen des Verwaltungsbeirates das Protokoll unterzeichnet hat, überhaupt Mitglied dieses Gremiums ist. Dieser Nachweis ist durch die Vorlage des entspr. Protokolls der Eigentümerversammlung zu führen."
Letztes Update 18.08.2011 | Arbeitsgemeinschaft der Notarkammern des Anwaltsnotariats

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