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+++ Aktuelles +++
Prejus - Informationen zur vorsorgenden Rechtspflege in Europa (11.05.2012)
Informationen über die Ausgestaltung der vorsorgenden Rechtspflege in den EU-Mitgliedstaaten sowie über die Zuständigkeiten der Gerichte und der Notare
 
28. Deutscher Notartag vom 29. August bis 1. September 2012 in Köln (26.04.2012)
Programm und Anmeldeformular unter www.notartag.de verfügbar
 
8. "Bürger-Info-Tag" der Notarkammer Frankfurt am Main zum Thema "Übertragung, insbesondere Schenkung unter Familienangehörigen" (30.03.2012)
Bürger-Info-Tag am Mittwoch, 23. Mai 2012
 
Vortragsabend des Instituts für Notarrecht der Humboldt-Universität zu Berlin am 05.03.2012 (26.01.2012)
Erbfälle mit Auslandsberührung
 
Notarielle Fachprüfung: Prüfungstermine 2012 (16.12.2011)
Auch 2012 werden zwei Prüfungskampagnen stattfinden
 
Europäisches Notarverzeichnis (05.12.2011)
Wo finde ich einen Notar in Europa, der meine Sprache spricht?
 
Notarielle Fachprüfung - Planungen für die Prüfungsdurchgänge 2012 (06.10.2011)
Prüfungsamt für die notarielle Fachprüfung veröffentlicht vorläufige Prüfungstermine 2012
 
Symposium "3 Jahre nach dem MoMiG" und 6. Verleihung des Helmut-Schippel-Preises (09.09.2011)
Symposium des Instituts für Notarrecht der Humboldt-Universität zu Berlin am 04.11.2011
 
7. "Bürger-Info-Tag" der Notarkammer Frankfurt am Main am 05.10.2011 (15.08.2011)
Thema: "Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung"
 
Termine der zweiten notariellen Fachprüfung 2011 (10.06.2011)
Die Antragsfrist für die Zulassung zur Prüfung endet am 1. August 2011
 
Start des Zentralen Testamentsregisters am 01.01.2012 (09.06.2011)
Notarinnen und Notare ohne Anschluss an das Notarnetz müssen bis zum 30.06.2011 kostenfreie Registerbox bestellen
 
Neuer Internetauftritt des Auditorium Celle (11.05.2011)
Fortbildungseinrichtung der Notarkammer Celle
 
Neue Info-Broschüre "Der Zugang zum Anwaltsnotariat nach neuem Recht" (02.05.2011)
Informationen des Prüfungsamtes für die notarielle Fachprüfung und der Bundesnotarkammer
 
Erbrecht - Aktuelle Fragen (01.04.2011)
Kolloquium des Instituts für Notarrecht der Humboldt-Universität zu Berlin am 16.06.2011
 
6. „Bürger-Info-Tag“ der Notarkammer Frankfurt am Main zum Thema "Verschenken und Vererben" (04.02.2011)
Bürger-Info-Tag am 23. März 2011
 
Große Nachfrage - ZVR-Card muss nachgedruckt werden (04.02.2011)
Pressemitteilung der Notarkammer Berlin
 
Mehr Sicherheit für Testamente - Zentrales Testamentsregister ab 2012 (30.12.2010)
Pressemitteilung der Notarkammer Berlin
 
Bundestag beschließt Zentrales Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer (10.12.2010)
Zum 01.01.2012 soll ein elektronisch geführtes Zentrales Testamentsregister (ZTR) für Deutschland eingerichtet werden
 
Schenkungen bei Undank zurückfordern? Schenkungsvertrag sorgt vor (30.11.2010)
Pressemitteilung der Schleswig-Holsteinischen Notarkammer
 
Populäre Rechtsirrtümer zum Familienrecht (28.10.2010)
Pressemitteilung der Bremer Notarkammer
 
6. „Bürger-Info-Tag“ der Notarkammer Frankfurt am Main zum Thema "Verschenken und Vererben" (26.10.2010)
Bürger-Info-Tag am 23. März 2011
 
Beim Kauf von bebauten Grundstücken - Neuer Besitzer muss für Steuerrückstände aufkommen (08.09.2010)
Pressemitteilung der Notarkammer Celle
 
Vorsorgevollmachten sind wichtig - Angehörige sind nicht automatisch bevollmächtigt (06.08.2010)
Pressemitteilung der Notarkammer Oldenburg
 
Der Versorgungsausgleich nach der Reform - aktuelle Fragen (05.08.2010)
Kolloquium des Instituts für Notarrecht der Humboldt-Universität zu Berlin am 24.09.2010
 
Europäisches Justizportal seit heute online (16.07.2010)
Informationen zum Recht der europäischen Staaten in 22 Sprachen
 
Ehevertrag: Von der Kür zur Pflicht - Ehepartner sollen mehr Eigenverantwortung übernehmen (13.07.2010)
Pressemitteilung der Notarkammer Celle
 
Informationen in 23 Sprachen zum Erbrecht in Europa (06.07.2010)
Homepage des Europäischen Verbandes der Notare CNUE und der EU-Kommission
 
Aktuelle Probleme des Bauträgerrechts (02.07.2010)
Fortbildungsveranstaltung der Notarkammer Braunschweig am 08.09.2010
 
Wissenswertes für Immobilienkäufer - Wenn die Teilungserklärung nicht stimmt… (24.06.2010)
Pressemitteilung der Notarkammer Celle
 
Gesetzentwurf zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare (22.06.2010)
Gesetzesantrag der Bundesländer Bayern, Berlin, Hessen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt
 
Zentrales Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer (18.06.2010)
Beschluss des Bundesrates vom 4. Juni 2010
 
Grunderwerbssteuer (16.06.2010)
Höhe des Steuersatzes
 
Notare: Lotsen beim Immobilienkauf - Checkliste für Immobilienkäufer (01.06.2010)
Pressemitteilung der Bremer Notarkammer
 
Prüfungsamt für die notarielle Fachprüfung gibt Prüfungstermine und Prüfungsorte 2010 bekannt (28.05.2010)
Schriftliche Prüfung voraussichtlich in der ersten Oktoberwoche 2010; Anmeldeschluss voraussichtlich am 09.08.2010
 
Prüfungsamt für die notarielle Fachprüfung eröffnet (29.04.2010)
www.pruefungsamt-bnotk.de/
 
Drei Jahre nach der WEG-Reform – eine Zwischenbilanz (09.04.2010)
Kolloquium des Instituts für Notarrecht der Humboldt Universität zu Berlin am 4. Juni 2010
 
Grundschuld: Löschen oder stehen lassen? Kostenersparnis meist minimal (06.04.2010)
Pressemitteilung der Westfälischen Notarkammer
 
Mehr Sicherheit - Beim Notar für Schicksalsschläge vorsorgen (03.03.2010)
Pressemitteilung der Notarkammer Frankfurt am Main
 
5. „Bürger-Info-Tag“ der Notarkammer Frankfurt am Main am 14. April 2010 (18.02.2010)
Thema: Haus- und Wohnungskauf, Bauträgervertrag
 
Nochmals Änderungen im Erbschaftsrecht - Wachstumsbeschleunigungsgesetz bessert nach (14.01.2010)
Pressemitteilung der Notarkammer Celle
 
Vortragsabend zum FamFG (07.01.2010)
Vortragsabend des Instituts für Notarrecht der Humboldt-Universität zu Berlin am 17.02.2010
 
100jähriges Erbrecht wird modernisiert - Pflichtteil kann durch Schenkungen verringert werden (30.12.2009)
Pressemitteilung der Westfälischen Notarkammer
 
Unternehmergesellschaft feiert einjährigen Geburtstag - Viele Vorteile gegenüber der Gründung einer Ltd. (20.11.2009)
Pressemitteilung der Westfälischen Notarkammer
 
Unterhalt nach der Scheidung wird zur Ausnahme (22.10.2009)
Pressemitteilung der Bremer Notarkammer
 
Städtebauliche Verträge im Notariat - aktuelle Fragen (11.09.2009)
Kolloquium des Instituts für Notarrecht der Humboldt-Universität zu Berlin am 16. Oktober 2009
 
4. „Bürger-Info-Tag“ der Notarkammer Frankfurt am Main am 18.09.2009 (09.09.2009)
Neuer-Bürger-Info-Tag zum Thema Familienrecht
 
Schenkungen - Vertrauen ist gut, Vertrag ist besser (21.08.2009)
Pressemitteilung der Notarkammer Frankfurt am Main
 
Achtung: Rentenprivileg fällt im September - Neue Regelung zum Versorgungsausgleich nach der Scheidung (20.08.2009)
Pressemitteilung der Notarkammer Berlin
 
Bevollmächtigter spielt eine wichtige Rolle - Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten kombinieren (02.07.2009)
Pressemitteilung der Westfälischen Notarkammer
 
Die häufigsten Fehler bei der Unternehmensgründung (03.06.2009)
Pressemitteilung der Schleswig-Holsteinischen Notarkammer
 
Erben – Nein danke? (06.05.2009)
Pressemitteilung der Notarkammer Celle
 
Neuordnung des Zugangs zum Anwaltsnotariat (30.04.2009)
Gesetz zur Reform des Zugangs ist am 2. April 2009 verkündet worden
 
3. Bürger-Info-Tag der Notarkammer Frankfurt am Main am 22. April 2009 (16.04.2009)
Veranstaltungen zum Thema "Neues Erbrecht" an 41 Orten in Hessen
 
Scheidung ohne Ärger - Ehevertrag spart Zeit und Geld (03.04.2009)
Pressemitteilung der Westfälischen Notarkammer
 
Nach dem Risikobegrenzungsgesetz: Darlehensverkaufe im Spannungsfeld von Zivilrecht, Gesellschaftsrecht und notarieller Praxis (02.04.2009)
Vortragsabend des Instituts für Notarrecht der Humboldt-Universität zu Berlin am 22.04.2009
 
Besser rechtzeitig schenken...Nachteile des "Berliner Testaments" (11.03.2009)
Pressemitteilung der Notarkammer Frankfurt am Main
 
Neuordnung des Zugangs zum Anwaltsnotariat (18.02.2009)
Abschließende Lesungen im Bundestag am 12. Februar 2009
 
Mediation und Notariat - Potentiale und Chancen (03.02.2009)
Kolloquium des Instituts für Notarrecht der Humboldt-Universität zu Berlin am 13. 03.2009
 
www.forum-notarrecht.de (02.02.2009)
Neues Internetforum des Instituts für Notarrecht der Humboldt-Universität zu Berlin
 
Testamente beurkunden lassen - Geheime Schriftstücke werden oft nicht gefunden (02.02.2009)
Pressemitteilung der Notarkammer Celle
 
Lebenspartner im Todesfall nicht abgesichert - Immobilien erben nahe Verwandte (30.12.2008)
Pressemitteilung der Notarkammer Kassel
 
Reform des Erbrechts - Was sich ändert (17.12.2008)
Pressemitteilung der Notarkammer Frankfurt am Main
 
Das Internationale Vertragsrecht nach der neuen EG-Verordnung (15.12.2008)
Vortragsabend des Instituts für Notarrecht der Humboldt-Universität zu Berlin am 15.01.2009
 
"Erben ist nur eine frohe Hoffnung" - Viel Publikum bei Kieler Veranstaltung zum Erbrecht (27.11.2008)
Pressemitteilung der Schleswig-Holsteinischen Notarkammer
 
Notarielles Testament erspart Zeit und Geld - Den Nachlass sicher verwalten (06.11.2008)
Pressemitteilung der Notarkammer Braunschweig
 
Kieler Erbrechtstag am 24.11.2008 (23.10.2008)
Bürgerinformation zum Thema Steuern und Vererben
 
Die Reform des GmbH-Rechts (15.10.2008)
Veranstaltung des Instituts für Notarrecht an der Humboldt-Universität zu Berlin am 4.12.2008
 
Problematische Erbenfolge in der Patchwork-Familie, Ex-Partner mit Hilfe eines Testaments ausschließen (15.10.2008)
Pressemitteilung der Notarkammer Frankfurt am Main
 
Mein Wille geschehe! Patientenverfügungen beglaubigen lassen (10.09.2008)
Pressemitteilung der Notarkammer Oldenburg
 
Bürger-Info-Tage der Notarkammer Frankfurt am Main (10.09.2008)
Neue Informationstage zu den Themen "Neues Erbrecht" und "Familienrecht"
 
Immobilienkauf ohne Risiko - Der Notar hilft (17.07.2008)
Pressemitteilung der Westfälischen Notarkammer
 
Bundestag beschließt GmbH-Reform (MoMiG) (27.06.2008)
 
100jähriges Erbrecht wird modernisiert (05.06.2008)
Pressemitteilung der Schleswig-Holsteinischen Notarkammer vom 28.05.2008
 
Zweites Dresdner Forum für Notarrecht: "Der elektronische Rechtsverkehr in der notariellen Praxis - Bestandsaufnahme und Ausblick" (05.06.2008)
Tagung am 11.07.2008
 
Deutsche Notare im Europa-Vergleich günstig und gut; Kosten mit dem Notar besprechen (22.05.2008)
Pressemitteilung der Schleswig-Holsteinischen Notarkammer
 
Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht (17.04.2008)
Zweiter Bürger-Info-Tag der Notarkammer Frankfurt am Main am 18. April 2008
 
Das neue Unterhaltsrecht in der notariellen Praxis (10.04.2008)
Kolloquium des Instituts für Notarrecht der Humboldt-Universität zu Berlin am 6. Juni 2008
 
Aktuelles Erbschaftsteuerrecht – Abwarten oder Handlungszwang? (03.04.2008)
Veranstaltung der Notarkammer Berlin für ihre Mitglieder am 24. April 2008
 
Noch besser vorsorgen mit ZVR-Card - Über 500 000 Vollmachten im Zentralen Vorsorgeregister (14.03.2008)
Pressemitteilung der Notarkammer Berlin vom 7. März 2008
 
Förderkreis des Instituts für Notarrecht der Humboldt-Universität zu Berlin (06.03.2008)
Mitgliederversammlung am 31. März 2008
 
Aufgabenübertragung von den Gerichten auf das Notariat (13.02.2008)
Gesetzentwürfe werden am 15.2.2008 im Bundesrat vorgestellt
 
Polnisch-deutsche Praktikertagung in Wroclaw vom 11. - 13. April 2008 (06.02.2008)
 
Aufgabenübertragung von den Gerichten auf Notare (01.02.2008)
Pressemitteilung der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt vom 22.01.2008
 
Studie der Europäischen Kommission zu Kosten von Immobilientransaktionen (31.01.2008)
Deutsche Notare sind im europäischen Vergleich günstig
 
Reform des GmbH Rechts (MoMiG) (24.01.2008)
Bericht über die Sachverständigenanhörung des Rechtsausschusses am 23.01.2008
 
Anhörung des Rechtsausschusses zur Modernisierung des GmbH-Rechts (23.01.2008)
 
Ersatzeinreichung zum elektronischen Handelsregister mit CD-ROM (09.01.2008)
In Berlin ist in Ausnahmefällen bis einschließlich 1. Februar 2008 die Ersatzeinreichung möglich
 
Produktion der neuen Signaturkarten (04.01.2008)
 
EGVP unterstützt Signaturkarten der zweiten Generation in allen Bundesländern (19.12.2007)
 
EGVP unterstützt in nahezu allen Bundesländern die neuen Signaturkarten (14.12.2007)
Rheinland-Pfalz und Mecklenburg-Vorpommern folgen
 
Schutz von Kreditnehmern bei Verkauf der Darlehensforderung (14.12.2007)
Bundesministerium der Justiz plant besseren Schutz von Kreditnehmern
 
Einreichung von Handelsregisteranmeldungen in Papierform (12.12.2007)
Das EGVP einiger Bundesländer unterstützt die neuen Signaturkarten noch nicht
 
Update Signotar (07.12.2007)
Einlesen gescannter Dateien
 
Fehlermeldung bei Freischaltung der Signaturkarten der zweiten Generation (05.12.2007)
 
Erfahrungsaustausch zum elektronischen Rechtsverkehr am 3.12.2007 (30.11.2007)
Veranstaltung für Mitglieder der Notarkammer Frankfurt am Main und ihre Mitarbeiter
 
Kein Eigentumserwerb durch Personen, die auf UN-Sanktionsliste geführt werden (19.10.2007)
Urteil des EUGH vom 11.10.2007, Aktz. C-117/06
 
Austausch der Signaturkarten (12.10.2007)
Auch TeleSec-Karten müssen ausgetauscht werden
 
Prüfer gesucht! (26.09.2007)
Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat
 
Zugang zum Anwaltsnotariat (26.09.2007)
Stellungnahme der Bundesregierung zum Gesetzentwurf des Bundesrates vom 5.4.2007
 
Zugang zum Anwaltsnotariat (26.09.2007)
Gesetzentwurf des Bundesrates zur Neuregelung
 
Austausch der Signaturkarten (25.09.2007)
Gültigkeit läuft spätestens am 31.12.2007 ab
 
Festkolloquium Institut für Notarrecht der Humboldt-Universität zu Berlin (25.09.2007)
Veranstaltung zum Privatrecht am 23.11.2007
 
Änderung der Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot) (25.09.2007)
 
Kostenrecht: Gebühren für die Einholung von Löschungsbewilligungen (25.09.2007)
Beschluss des BGH vom 12.07.2007
 
Newsletter des Deutschen Notarinstituts (25.09.2007)
 

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Vergabe von Beurkundungsaufträgen an Notare durch öffentliche Auftraggeber

Die Vergabe von Beurkundungsaufträgen an Notare durch öffentliche Auftraggeber von Rechtsanwalt Dr. jur. Henrik Jacoby, Darmstadt

Die Vergabe von Beurkundungsaufträgen an Notare durch

öffentliche Auftraggeber

Rechtsanwalt Dr. jur. Henrik Jacoby, Darmstadt - Fachanwalt für Verwaltungsrecht

I. Problemstellung

Öffentliche Auftraggeber, insbesondere Gebietskörperschaften, vergeben in großem Umfang Beurkundungsaufträge an Notare. Nicht selten werden solche Aufträge „frei" und dauerhaft an einzelne Notare vergeben, während die übrigen, ortsansässigen Notare unberücksichtigt bleiben.

Es stellt sich die Frage, ob dies zulässig ist und welche Anforderungen ggf. an die Vergabe von Beurkundungsaufträgen durch öffentliche Auftraggeber zu stellen sind.

II. Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)

Anforderungen an die Vergabe von Beurkundungsaufträgen durch öffentliche Auftraggeber könnten sich aus den Bestimmungen der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) vom 12.05.19971 in der Fassung vom 25.07.20002 ergeben. Die VOF dient der Umsetzung der Dienstleistungskoordinierungsrichtlinie3 (DLR) der EG.

1. Anwendungsbereich

Der Kreis der Verpflichteten ergibt sich nicht aus der VOF selbst4.

Was den Begriff des „öffentlichen Auftraggebers" angeht, ist vielmehr auf die Bestimmungen der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge vom 09.01.20015 (VgV) bzw. die DLR zurückzugreifen6. Nach diesen Vorschriften sind der Staat und die einzelnen Gebietskörperschaften übereinstimmend öffentliche Auftraggeber (§ 5 VgV i.V.m. § 98 Nr. 1 GWB; Art. 1 b DLR).

Die Bestimmungen der VOF finden weiter nur auf Auftragnehmer Anwendung, die freiberuflich tätig sind. Den Begriff der freiberuflichen Tätigkeit definiert die VOF ebenfalls nicht. Jedoch kann insoweit auf die Begriffsbestimmung in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zurückgegriffen werden7.

Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind auch Notare freiberuflich Tätige, so dass an dieser Stelle festgehalten werden kann, dass die Vergabe von Beurkundungsaufträgen durch öffentliche Auftraggeber an Notare dem personellen Anwendungsbereich der VOF unterfallen.

1 BAnz. Nr. 164a 2 BAnz. Nr. 173a 3 Richtlinie des Rates vom 18.06.1992, Nr. 92/50/EWG; ABl. Nr. 209 vom 20.07.1992, zuletzt

geändert durch Richtlinie 97/52/EG vom 13.10.1997, ABl. Nr. L 328 vom 28.11.1997, S.1. 4 vgl. Brandi-Dohrn, VOF und GWB - Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen und

Vergabepflichten der öffentlichen Hand gegenüber Rechtsanwälten, NJW 1998, 857 ff. 5 BGBl. I S. 110 6 vgl. Brandi-Dohrn, a.a.O. 7 vgl. Brandi-Dohrn, a.a.O.; Noch, Vergaberecht Kompakt, 2. Aufl., Düss. 2002

2. Schwellenwert

Sachlich finden die Bestimmungen der VOF gem. § 2 Abs. 2 VOF nur auf die Vergabe von Leistungen Anwendung, die die in der genannten Vorschrift normierten Schwellenwerte erreichen.

Für die hier in Rede stehenden Beurkundungsaufträge von Gebietskörperschaften kann alleine der Schwellenwert von 200.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) maßgeblich sein.

Gem. § 3 Abs. 1 VOF ist bei der Berechnung des Auftragswertes von der geschätzten Gesamtvergütung auszugehen, wobei sich diese im Falle des Vorliegens gesetzlicher Gebühren-oder Honorarordnungen nach denselben bestimmt.

Da die hier fraglichen Einzelaufträge an Notare in der Regel unter dem Schwellenwert liegen werden, dürfte regelmäßig auf § 3 Abs. 4 VOF zurückzugreifen sein, um überhaupt in den Anwendungsbereich der VOF zu gelangen. Nach dieser Bestimmung ist der voraussichtliche Auftragswert bei „regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen" entweder nach dem tatsächlichen Gesamtwert entsprechender Aufträge für ähnliche Arten von Leistungen aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr oder den vorangegangenen 12 Monaten zu berechnen; oder der voraussichtliche Auftragswert ist der geschätzte Gesamtwert der sich für die auf die erste Leistung folgenden 12 Monate bzw. für die gesamte Laufzeit ergibt.

Festzuhalten bleibt, dass es eine Einzelfallfrage bleibt, ob der Schwellenwert der VOF erreicht und damit deren sachlicher Anwendungsbereich eröffnet ist.

3. Einordnung der Dienstleistung nach VOF

Die notarielle Tätigkeit ist keine der in Anhang I A zur VOF genannten Dienstleistungen (sog. vorrangige Dienstleistungen). Sie ist vielmehr als „sonstige Dienstleistung" i.S. der Kategorie 27 des Anhangs I B (sog. nachrangige Dienstleistungen) zur VOF einzustufen. Die genannte Leistungskategorie stellt einen weit auszulegenden Auffangtatbestand8 dar, so dass die notarielle Tätigkeit hierunter zu subsumieren ist.

Für die Vergabe der in Anhang I B genannten Leistungen gelten gem. § 2 Abs. 1 VOF nur § 8 Abs. 2 und § 17 VOF.

Danach besteht bei der Vergabe von Beurkundungsaufträgen für den öffentlichen Auftraggeber allenfalls die Pflicht der nachträglichen Dokumentation (Bekanntmachung) des erteilten Auftrags unter Berücksichtigung bestimmter europäischer Spezifikationen. Des Weiteren sind dem nicht berücksichtigten Bewerber gem. § 17 VOF auf Antrag die Gründe der Ablehnung seiner Bewerbung sowie die Vorteile und Merkmale der erfolgreichen Bewerbung sowie der Name des erfolgreichen Bewerbers mitzuteilen.

Ein vorgeschaltetes Vergabeverfahren ist bei der Vergabe von Beurkundungsaufträgen durch öffentliche Auftraggeber jedenfalls unter Berücksichtigung der VOF nicht durchzuführen.

4. Zwischenergebnis

Aus den Bestimmungen der VOF ergibt sich keine Pflicht für öffentliche Auftraggeber vor der Vergabe von Beurkundungsaufträgen ein Vergabeverfahren durchzuführen.

8 Leinemann, Die Vergabe öffentlicher Aufträge, 2. Aufl., Köln 2001

Selbst wenn der Auftrag im Einzelfall den durch die VOF vorgegebenen Schwellenwert erreicht, begründet die VOF für den öffentlichen Auftraggeber lediglich (nachträgliche) Dokumentationspflichten.

III. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Es stellt sich die Frage, ob öffentliche Auftraggeber mangels einer sich aus der VOF ergebenden Ausschreibungspflicht in der Vergabe von Beurkundungsaufträgen an Notare völlig frei sind, oder ob sich eine Ausschreibungspflicht möglicherweise aus anderen Gesichtspunkten ergibt. In Betracht kommt insoweit die Anwendung der Bestimmungen der §§ 19 ff. GWB.

Nach § 20 Abs. 1 GWB (§ 26 Abs. 2 GWB a.F.) dürfen marktbeherrschende Unternehmen ein anderes Unternehmen in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, weder unmittelbar noch mittelbar unbillig behindern oder gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlichen Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandeln. Die Rechtsprechung hat (auch9) aus dieser Bestimmung im Falle gewichtigerer Aufträge öffentlicher Auftraggeber eine Ausschreibungspflicht hergeleitet10 .

1. Konkurrenzverhältnis

Da der Gesetzgeber in §§ 97 ff. GWB nunmehr spezielle Vergabevorschriften erlassen und - wie dargelegt - über die VOF normiert hat, dass die Vergabe von Beurkundungsaufträgen an Notare nicht ausschreibungspflichtig sind, fragt sich, ob überhaupt noch Raum für eine Ausschreibungspflicht aufgrund des in § 20 Abs. 1 GWB geregelten Diskriminierungsverbotes verbleibt.

Aus der VOF kann sich eine abschließende Beschränkung etwaiger, auf anderen Rechtsgrundlagen beruhender Ausschreibungspflichten schon deshalb nicht ergeben, weil die VOF als Verwaltungsvorschrift gesetzlich geregelte Ausschreibungserfordernisse nicht einschränken kann11 .

Aus dem Wortlaut der §§ 97 ff. GWB und auch dem Wortlaut der Vorschriften der aufgrund § 127 GWB erlassenen VgV lässt sich ebenfalls nicht auf eine durch den Gesetzgeber gewollte abschließende Regelung von Ausschreibungspflichten schließen12 .

Zudem ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber auch nach Regelung des Vergaberechts unmittelbar in §§ 97 ff. GWB, das zuvor in § 26 Abs. 2 GWB a.F. geregelte Diskriminierungsverbot im Wesentlichen wortgleich in § 20 Abs. 1 GWB n.F. übernommen hat, dass am Diskriminierungsverbot als für das Vergaberecht maßgeblichen Grundsatz und den hieraus folgenden rechtlichen Konsequenzen uneingeschränkt festgehalten werden sollte.

9 Das OLG Düsseldorf leitet in NJW 1981, 587 die Ausschreibungspflicht im Wesentlichen aus

Art. 3 I GG her. 10Düss. NJW 1981, 585 ff., 587; BGH NJW 1988, 772 ff. 11 Brandi-Dohrn, a.a.O., noch zur alten Rechtslage 12 so im Ergebnis auch Brandi-Dohrn, a.a.O.

2. Marktbeherrschende Stellung

Marktbeherrschend ist ein Unternehmen nach § 19 Abs. 2 GWB insbesondere, wenn es eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat. § 19 Abs. 3 GWB stellt eine Vermutung dahingehend auf, dass ein Unternehmen marktbeherrschend ist, wenn es einen Marktanteil von mindestens einem Drittel hat. Ob eine Gebietskörperschaft hinsichtlich der in ihrem Gemeindegebiet tatsächlich beurkundeten Grundstücksgeschäfte tatsächlich eine marktbeherrschende Stellung einnimmt, ist Frage des Einzelfalls. Die in § 19 Abs. 3 GWB normierte Größenordnung belegt jedoch, dass es im Einzelfall schwer werden dürfte, der Gebietskörperschaft eine marktbeherrschende Stellung nachzuweisen. In der Regel wird die Gebietskörperschaft auf dem Grundstücksmarkt nur ein Anbieter unter vielen sein.

Das Bestehen einer marktbeherrschenden Stellung der Gebietskörperschaft wird die Ausnahme sein.

3. Fehlen eines sachlich gerechtfertigten Grundes

Besteht im Einzelfall eine marktbeherrschende Stellung der Gebietskörperschaft, ist weiter zu prüfen, ob die Gebietskörperschaft nicht berücksichtigte und berücksichtigte Notare ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt.

Dazu bedarf es nach ständiger Rechtsprechung einer Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB13. Bei der Vergabe von Beurkundungsaufträgen an Notare könnten in die Interessenabwägung für das Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes folgende Überlegungen eingestellt werden14 .

  • Der wirtschaftliche Zweck (Ermittlung des günstigeren Bieters) ist angesichts des gesetzlich geregelten Gebührenrechts nicht erreichbar.

  • Die nachgefragte notarielle Beurkundungstätigkeit ist nicht vergleichbar, weil die Qualität der Leistung von vielen, objektiv nicht messbaren Faktoren abhängt.

  • Das bestehende Vertrauen zu einem bestimmten Notar kann bei der Ausschreibung nicht hinreichend berücksichtigt werden.

Anders als im anwaltlichen Bereich15, in dem Honorarvereinbarungen möglich sind, hat das erstgenannte Argument im notariellen Bereich nach wie vor Geltung. Gleichwohl kann dies alleine nicht einen sachlich gerechtfertigten Grund für den Verzicht auf eine Ausschreibung darstellen, da der Kostenaspekt nur einer unter mehreren Gesichtspunkten ist, die bei der Vergabe von Beurkundungsaufträgen von Bedeutung sind.

Auch der zweite, obengenannte Gesichtspunkt vermag jedenfalls grundsätzlich keinen sachlichen gerechtfertigten Grund für den Verzicht auf Ausschreibung notarieller Beurkundungsaufträge zu liefern. Es mag zwar Schwierigkeiten bereiten, objektive Maßstäbe für den Inhalt der notariellen Tätigkeit zu formulieren. Gerade im Hinblick auf die bei unterschiedlichen Notaren durchaus differierende Abwicklung der Tätigkeit zwischen erster Bestandsaufnahme und Wahrung der Grundstücksgeschäfte im Grundbuch ist es nicht schlechthin undenkbar, die notarielle Leistung ausschreibungsfähig zu definieren.

Auch der letztgenannte Einwand vermag keinen Verzicht auf Ausschreibung notarieller Beurkundungsaufträge zu rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung steht dem Nachfrager nämlich ohnehin das Recht zu, nach einer Ausschreibung der bisherigen Zusammenarbeit

13 vgl. Brandi-Dohrn, a.a.O. u.Hinw.a.: BGH, NJW 1963, 293 14 vgl. für den Anwaltsbereich: Brandi-Dohrn, a.a.O., m.w.N. 15 dazu: Brandi-Dohrn, a.a.O.

den Vorrang zu geben16. Die Verpflichtung zur Ausschreibung soll lediglich sicherstellen, dass der Zugang zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten allen Mitbewerbern auch tatsächlich zusteht17 .

4. Zwischenergebnis

Nimmt eine Gebietskörperschaft aus dem Sektor der Grundstücksgeschäfte im Einzelfall marktbeherrschende Stellung ein, besteht eine Verpflichtung zur Ausschreibung notarieller Beurkundungsaufträge aus § 20 Abs. 1 GWB.

IV. Gleichbehandlungsgrundsatz - Art. 3 Abs. 1 GG

Eine Verpflichtung zur Ausschreibung oder gar gleichmäßigen Vergabe von Beurkundungsaufträgen öffentlicher Auftragsgeber könnte sich auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergeben.

1. Grundrechtsbindung bei Vergabe von Beurkundungsaufträgen?

Bei der Beantwortung der Frage nach der Grundrechtsbindung der öffentlichen Verwaltung bei privatrechtlichem Handeln wird zwischen drei Handlungsformen unterschieden.

Nimmt die öffentliche Verwaltung hoheitliche Aufgabe in Formen des Privatrechts wahr (sog. Verwaltungsprivatrecht), besteht eine unmittelbare Grundrechtsbindung18 .

Demgegenüber ist die öffentliche Verwaltung bei erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit und bei Vornahme sog. fiskalischer Hilfsgeschäfte lediglich mittelbar an die Grundrechte gebunden19 .

Die Vergabe notarieller Beurkundungsaufträge durch die öffentliche Verwaltung ist als fiskalisches Hilfsgeschäft im oben genannten Sinne einzuordnen. Die mittelbare Bindung an die Grundrechte wird dabei über die Auslegung der Privatrechtsnormen umgesetzt20 .

2. Vorrang des Privatrechts?

Einer mittelbaren Grundrechtsbindung der öffentlichen Hand bei Vergabe öffentlicher Aufträge könnte entgegengehalten werden, dass über die Anwendung der geltenden Vorschriften des europäischen und privaten Rechts bereits ein zumindest gleichwertiger Schutz des betroffenen Einzelnen gewährleistet ist21. Immerhin normieren die oben zitierten Bestimmungen detaillierte Voraussetzungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge auch für freiberufliche Leistungen.

Dem muss aber entgegengehalten werden, dass die Grundrechte Verfassungsrang genießen, während die privatrechtlichen Normen, insbesondere § 20 GWB, nur einfaches Recht sind. Gälte also ein Vorrang des privaten Rechts gegenüber der mittelbaren Grundrechtsbindung der Verwaltung, könnte diese durch Ausweichen ins Privatrecht

16 vgl. Brandi-Dohrn, a.a.O. u.Hinw.a.: BGH, NJW 1988, 772 17 Brandi-Dohrn, a.a.O. 18 Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht I, 10. Aufl., § 23, Rn. 29 ff.; Dreier, Grundgesetz, Art.

3, Rn. 50; Höfling in: Sachs, Grundgesetz, Art. 1, Rn. 96 19 Wolff/Bachof, a.a.O., Rn. 21; Maunz-Dürig, GG, Art. 3 I, Rn. 490; Sachs, a.a.O., Rn.96 20 Maunz-Dürig, a.a.O., Rn. 496; ähnlich: Gubelt in: v. Münch/Kunig, Grundgesetz, Art. 3, Rn. 37;

sogar für eine unmittelbare Grundrechtsbindung: Höfling in: Sachs, a.a.O., Rn. 95 21 so Wolff/Bachoff/Stober für den Spezialfall der Vergabe öffentlicher Aufträge, a.a.O., Rn. 23

Verfassungsrecht unterlaufen. Verfassungsrecht stünde dann zur Disposition des einfachen Gesetzgebers22. Für die Notwendigkeit einer jedenfalls subsidiären Grundrechtsbindung im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge spricht gerade die oben dargelegte Lückenhaftigkeit des durch die vergaberechtlichen Spezialregelungen geregelten Vergabeverfahrens.

Aus solchen Gründen ist ein Vorrang des Privatrechts abzulehnen. Die privatrechtlichen Normen werden vielmehr vom ungeschmälert fortgeltenden öffentlichen Recht überlagert23 . Demnach ist bei der Vergabe von Beurkundungsaufträgen an Notare durch Gebietskörperschaften auch Art. 3 I GG zu beachten, und zwar über eine verfassungskonforme Auslegung privatrechtlicher, namentlich wettbewerbsrechtlicher Vorschriften.

3. Ausschreibungspflicht

Privatrechtliche Transformationsnormen, die Art. 3 I GG bei der öffentlichen Auftragsvergabe Geltung verschaffen, sind u.a. §§ 138, 242, 826 BGB und auch § 1 UWG und § 20 GWB. Bei verfassungskonformer Auslegung dieser Vorschriften, insbesondere der genannten wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen, kommt man zu dem Ergebnis, dass die öffentliche Verwaltung bei ihrer Auftragsvergabe zu einer weitgehend starren Gleichbehandlung gehalten und zur öffentlichen Ausschreibung ihrer gewichtigeren Aufträge im Rahmen von Hilfsgeschäften nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist24 .

Das OLG Düsseldorf25, dessen Entscheidung der Bundesgerichtshof26 aufgegriffen hat, führt zur Begründung dessen aus:

„Die Wahl der privaten Rechtsform kann aber nicht dazu führen, dass die Verwaltung der Grundrechtsbindung ledig wird. Es kann nämlich nicht angehen, dass die Verwaltung sich durch die Wahl der privaten Rechtsform bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zu Lasten des Bürgers von der Grundrechtsbindung, insbesondere von dem Gebot der Gleichbehandlung des Art. 3 GG befreit (...). Hieraus folgt, dass die rechtsgeschäftliche Freiheit der Bekl., soweit sie im Rahmen von Hilfsgeschäften Aufträge vergibt, begrenzt ist. (...) Dann muss der Bürger auch im Bereich der Hilfsgeschäfte über die privatrechtlichen Transformationsnormen den Schutz genießen, den ihm das Grundgesetz gegen die Verwaltung gewährt. Dies bewirkt, dass über die Generalklauseln der §§ 138, 242, 826 BGB, des § 1 UWG und des § 26 II GWB insbesondere der Gleichheitsgrundsatz zur Geltung kommt mit der Folge, dass die Bekl. bei ihrer Auftragsvergabe zu einer weitgehend starren Gleichbehandlung gehalten und zur öffentlichen Ausschreibung ihrer gewichtigeren Aufträge im Rahmen von Hilfsgeschäften nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist (...).

Eine Berücksichtigung einzelner Anbieter nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel wird allerdings nicht gefordert27. Dies ist im Ergebnis auch sachgerecht, da Art. 3 I GG letztlich lediglich einen Anspruch auf Gleichbehandlung beim Zugang zum Markt, nicht jedoch einen Anspruch auf bedingungslos gleiche Marktteilhabe begründen kann. Ein eventueller Anspruch auf Beauftragung des Einzelnen muss im Einzelfall durch Vergleich aller Anbieter beurteilt werden.

22 so: Maunz-Dürig, a.a.O., Rn. 494 23 Maunz-Dürig, a.a.O., Rn. 496; Höfling in: Sachs, a.a.O., Rn. 95; Starck in: v.

Mangold/Klein/Starck, Bonner Grundgesetz, Art. 1 Rn. 197 f. 24 Düss NJW 1981, 585, 587; Maunz-Dürig, Art. 3 I, Rd. 494, 501 25 Düss NJW 1981, 585, 587 26 BGH NJW 1988, 772, 774 27 Düss NJW 1981, 585, 587; Maunz-Dürig, Art. 3 I, Rd. 494, 501

V. Ergebnis

Jedenfalls gewichtigere Beurkundungsaufträge von Gebietskörperschaften an Notare sind öffentlich auszuschreiben. Die Vergabe solcher Aufträge nach einem Verteilungsschlüssel ist nicht geboten.



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