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+++ Aktuelles +++
Prejus - Informationen zur vorsorgenden Rechtspflege in Europa (11.05.2012)
Informationen über die Ausgestaltung der vorsorgenden Rechtspflege in den EU-Mitgliedstaaten sowie über die Zuständigkeiten der Gerichte und der Notare
 
28. Deutscher Notartag vom 29. August bis 1. September 2012 in Köln (26.04.2012)
Programm und Anmeldeformular unter www.notartag.de verfügbar
 
8. "Bürger-Info-Tag" der Notarkammer Frankfurt am Main zum Thema "Übertragung, insbesondere Schenkung unter Familienangehörigen" (30.03.2012)
Bürger-Info-Tag am Mittwoch, 23. Mai 2012
 
Vortragsabend des Instituts für Notarrecht der Humboldt-Universität zu Berlin am 05.03.2012 (26.01.2012)
Erbfälle mit Auslandsberührung
 
Notarielle Fachprüfung: Prüfungstermine 2012 (16.12.2011)
Auch 2012 werden zwei Prüfungskampagnen stattfinden
 
Europäisches Notarverzeichnis (05.12.2011)
Wo finde ich einen Notar in Europa, der meine Sprache spricht?
 
Notarielle Fachprüfung - Planungen für die Prüfungsdurchgänge 2012 (06.10.2011)
Prüfungsamt für die notarielle Fachprüfung veröffentlicht vorläufige Prüfungstermine 2012
 
Symposium "3 Jahre nach dem MoMiG" und 6. Verleihung des Helmut-Schippel-Preises (09.09.2011)
Symposium des Instituts für Notarrecht der Humboldt-Universität zu Berlin am 04.11.2011
 
7. "Bürger-Info-Tag" der Notarkammer Frankfurt am Main am 05.10.2011 (15.08.2011)
Thema: "Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung"
 
Termine der zweiten notariellen Fachprüfung 2011 (10.06.2011)
Die Antragsfrist für die Zulassung zur Prüfung endet am 1. August 2011
 
Start des Zentralen Testamentsregisters am 01.01.2012 (09.06.2011)
Notarinnen und Notare ohne Anschluss an das Notarnetz müssen bis zum 30.06.2011 kostenfreie Registerbox bestellen
 
Neuer Internetauftritt des Auditorium Celle (11.05.2011)
Fortbildungseinrichtung der Notarkammer Celle
 
Neue Info-Broschüre "Der Zugang zum Anwaltsnotariat nach neuem Recht" (02.05.2011)
Informationen des Prüfungsamtes für die notarielle Fachprüfung und der Bundesnotarkammer
 
Erbrecht - Aktuelle Fragen (01.04.2011)
Kolloquium des Instituts für Notarrecht der Humboldt-Universität zu Berlin am 16.06.2011
 
6. „Bürger-Info-Tag“ der Notarkammer Frankfurt am Main zum Thema "Verschenken und Vererben" (04.02.2011)
Bürger-Info-Tag am 23. März 2011
 
Große Nachfrage - ZVR-Card muss nachgedruckt werden (04.02.2011)
Pressemitteilung der Notarkammer Berlin
 
Mehr Sicherheit für Testamente - Zentrales Testamentsregister ab 2012 (30.12.2010)
Pressemitteilung der Notarkammer Berlin
 
Bundestag beschließt Zentrales Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer (10.12.2010)
Zum 01.01.2012 soll ein elektronisch geführtes Zentrales Testamentsregister (ZTR) für Deutschland eingerichtet werden
 
Schenkungen bei Undank zurückfordern? Schenkungsvertrag sorgt vor (30.11.2010)
Pressemitteilung der Schleswig-Holsteinischen Notarkammer
 
Populäre Rechtsirrtümer zum Familienrecht (28.10.2010)
Pressemitteilung der Bremer Notarkammer
 
6. „Bürger-Info-Tag“ der Notarkammer Frankfurt am Main zum Thema "Verschenken und Vererben" (26.10.2010)
Bürger-Info-Tag am 23. März 2011
 
Beim Kauf von bebauten Grundstücken - Neuer Besitzer muss für Steuerrückstände aufkommen (08.09.2010)
Pressemitteilung der Notarkammer Celle
 
Vorsorgevollmachten sind wichtig - Angehörige sind nicht automatisch bevollmächtigt (06.08.2010)
Pressemitteilung der Notarkammer Oldenburg
 
Der Versorgungsausgleich nach der Reform - aktuelle Fragen (05.08.2010)
Kolloquium des Instituts für Notarrecht der Humboldt-Universität zu Berlin am 24.09.2010
 
Europäisches Justizportal seit heute online (16.07.2010)
Informationen zum Recht der europäischen Staaten in 22 Sprachen
 
Ehevertrag: Von der Kür zur Pflicht - Ehepartner sollen mehr Eigenverantwortung übernehmen (13.07.2010)
Pressemitteilung der Notarkammer Celle
 
Informationen in 23 Sprachen zum Erbrecht in Europa (06.07.2010)
Homepage des Europäischen Verbandes der Notare CNUE und der EU-Kommission
 
Aktuelle Probleme des Bauträgerrechts (02.07.2010)
Fortbildungsveranstaltung der Notarkammer Braunschweig am 08.09.2010
 
Wissenswertes für Immobilienkäufer - Wenn die Teilungserklärung nicht stimmt… (24.06.2010)
Pressemitteilung der Notarkammer Celle
 
Gesetzentwurf zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare (22.06.2010)
Gesetzesantrag der Bundesländer Bayern, Berlin, Hessen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt
 
Zentrales Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer (18.06.2010)
Beschluss des Bundesrates vom 4. Juni 2010
 
Grunderwerbssteuer (16.06.2010)
Höhe des Steuersatzes
 
Notare: Lotsen beim Immobilienkauf - Checkliste für Immobilienkäufer (01.06.2010)
Pressemitteilung der Bremer Notarkammer
 
Prüfungsamt für die notarielle Fachprüfung gibt Prüfungstermine und Prüfungsorte 2010 bekannt (28.05.2010)
Schriftliche Prüfung voraussichtlich in der ersten Oktoberwoche 2010; Anmeldeschluss voraussichtlich am 09.08.2010
 
Prüfungsamt für die notarielle Fachprüfung eröffnet (29.04.2010)
www.pruefungsamt-bnotk.de/
 
Drei Jahre nach der WEG-Reform – eine Zwischenbilanz (09.04.2010)
Kolloquium des Instituts für Notarrecht der Humboldt Universität zu Berlin am 4. Juni 2010
 
Grundschuld: Löschen oder stehen lassen? Kostenersparnis meist minimal (06.04.2010)
Pressemitteilung der Westfälischen Notarkammer
 
Mehr Sicherheit - Beim Notar für Schicksalsschläge vorsorgen (03.03.2010)
Pressemitteilung der Notarkammer Frankfurt am Main
 
5. „Bürger-Info-Tag“ der Notarkammer Frankfurt am Main am 14. April 2010 (18.02.2010)
Thema: Haus- und Wohnungskauf, Bauträgervertrag
 
Nochmals Änderungen im Erbschaftsrecht - Wachstumsbeschleunigungsgesetz bessert nach (14.01.2010)
Pressemitteilung der Notarkammer Celle
 
Vortragsabend zum FamFG (07.01.2010)
Vortragsabend des Instituts für Notarrecht der Humboldt-Universität zu Berlin am 17.02.2010
 
100jähriges Erbrecht wird modernisiert - Pflichtteil kann durch Schenkungen verringert werden (30.12.2009)
Pressemitteilung der Westfälischen Notarkammer
 
Unternehmergesellschaft feiert einjährigen Geburtstag - Viele Vorteile gegenüber der Gründung einer Ltd. (20.11.2009)
Pressemitteilung der Westfälischen Notarkammer
 
Unterhalt nach der Scheidung wird zur Ausnahme (22.10.2009)
Pressemitteilung der Bremer Notarkammer
 
Städtebauliche Verträge im Notariat - aktuelle Fragen (11.09.2009)
Kolloquium des Instituts für Notarrecht der Humboldt-Universität zu Berlin am 16. Oktober 2009
 
4. „Bürger-Info-Tag“ der Notarkammer Frankfurt am Main am 18.09.2009 (09.09.2009)
Neuer-Bürger-Info-Tag zum Thema Familienrecht
 
Schenkungen - Vertrauen ist gut, Vertrag ist besser (21.08.2009)
Pressemitteilung der Notarkammer Frankfurt am Main
 
Achtung: Rentenprivileg fällt im September - Neue Regelung zum Versorgungsausgleich nach der Scheidung (20.08.2009)
Pressemitteilung der Notarkammer Berlin
 
Bevollmächtigter spielt eine wichtige Rolle - Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten kombinieren (02.07.2009)
Pressemitteilung der Westfälischen Notarkammer
 
Die häufigsten Fehler bei der Unternehmensgründung (03.06.2009)
Pressemitteilung der Schleswig-Holsteinischen Notarkammer
 
Erben – Nein danke? (06.05.2009)
Pressemitteilung der Notarkammer Celle
 
Neuordnung des Zugangs zum Anwaltsnotariat (30.04.2009)
Gesetz zur Reform des Zugangs ist am 2. April 2009 verkündet worden
 
3. Bürger-Info-Tag der Notarkammer Frankfurt am Main am 22. April 2009 (16.04.2009)
Veranstaltungen zum Thema "Neues Erbrecht" an 41 Orten in Hessen
 
Scheidung ohne Ärger - Ehevertrag spart Zeit und Geld (03.04.2009)
Pressemitteilung der Westfälischen Notarkammer
 
Nach dem Risikobegrenzungsgesetz: Darlehensverkaufe im Spannungsfeld von Zivilrecht, Gesellschaftsrecht und notarieller Praxis (02.04.2009)
Vortragsabend des Instituts für Notarrecht der Humboldt-Universität zu Berlin am 22.04.2009
 
Besser rechtzeitig schenken...Nachteile des "Berliner Testaments" (11.03.2009)
Pressemitteilung der Notarkammer Frankfurt am Main
 
Neuordnung des Zugangs zum Anwaltsnotariat (18.02.2009)
Abschließende Lesungen im Bundestag am 12. Februar 2009
 
Mediation und Notariat - Potentiale und Chancen (03.02.2009)
Kolloquium des Instituts für Notarrecht der Humboldt-Universität zu Berlin am 13. 03.2009
 
www.forum-notarrecht.de (02.02.2009)
Neues Internetforum des Instituts für Notarrecht der Humboldt-Universität zu Berlin
 
Testamente beurkunden lassen - Geheime Schriftstücke werden oft nicht gefunden (02.02.2009)
Pressemitteilung der Notarkammer Celle
 
Lebenspartner im Todesfall nicht abgesichert - Immobilien erben nahe Verwandte (30.12.2008)
Pressemitteilung der Notarkammer Kassel
 
Reform des Erbrechts - Was sich ändert (17.12.2008)
Pressemitteilung der Notarkammer Frankfurt am Main
 
Das Internationale Vertragsrecht nach der neuen EG-Verordnung (15.12.2008)
Vortragsabend des Instituts für Notarrecht der Humboldt-Universität zu Berlin am 15.01.2009
 
"Erben ist nur eine frohe Hoffnung" - Viel Publikum bei Kieler Veranstaltung zum Erbrecht (27.11.2008)
Pressemitteilung der Schleswig-Holsteinischen Notarkammer
 
Notarielles Testament erspart Zeit und Geld - Den Nachlass sicher verwalten (06.11.2008)
Pressemitteilung der Notarkammer Braunschweig
 
Kieler Erbrechtstag am 24.11.2008 (23.10.2008)
Bürgerinformation zum Thema Steuern und Vererben
 
Die Reform des GmbH-Rechts (15.10.2008)
Veranstaltung des Instituts für Notarrecht an der Humboldt-Universität zu Berlin am 4.12.2008
 
Problematische Erbenfolge in der Patchwork-Familie, Ex-Partner mit Hilfe eines Testaments ausschließen (15.10.2008)
Pressemitteilung der Notarkammer Frankfurt am Main
 
Mein Wille geschehe! Patientenverfügungen beglaubigen lassen (10.09.2008)
Pressemitteilung der Notarkammer Oldenburg
 
Bürger-Info-Tage der Notarkammer Frankfurt am Main (10.09.2008)
Neue Informationstage zu den Themen "Neues Erbrecht" und "Familienrecht"
 
Immobilienkauf ohne Risiko - Der Notar hilft (17.07.2008)
Pressemitteilung der Westfälischen Notarkammer
 
Bundestag beschließt GmbH-Reform (MoMiG) (27.06.2008)
 
100jähriges Erbrecht wird modernisiert (05.06.2008)
Pressemitteilung der Schleswig-Holsteinischen Notarkammer vom 28.05.2008
 
Zweites Dresdner Forum für Notarrecht: "Der elektronische Rechtsverkehr in der notariellen Praxis - Bestandsaufnahme und Ausblick" (05.06.2008)
Tagung am 11.07.2008
 
Deutsche Notare im Europa-Vergleich günstig und gut; Kosten mit dem Notar besprechen (22.05.2008)
Pressemitteilung der Schleswig-Holsteinischen Notarkammer
 
Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht (17.04.2008)
Zweiter Bürger-Info-Tag der Notarkammer Frankfurt am Main am 18. April 2008
 
Das neue Unterhaltsrecht in der notariellen Praxis (10.04.2008)
Kolloquium des Instituts für Notarrecht der Humboldt-Universität zu Berlin am 6. Juni 2008
 
Aktuelles Erbschaftsteuerrecht – Abwarten oder Handlungszwang? (03.04.2008)
Veranstaltung der Notarkammer Berlin für ihre Mitglieder am 24. April 2008
 
Noch besser vorsorgen mit ZVR-Card - Über 500 000 Vollmachten im Zentralen Vorsorgeregister (14.03.2008)
Pressemitteilung der Notarkammer Berlin vom 7. März 2008
 
Förderkreis des Instituts für Notarrecht der Humboldt-Universität zu Berlin (06.03.2008)
Mitgliederversammlung am 31. März 2008
 
Aufgabenübertragung von den Gerichten auf das Notariat (13.02.2008)
Gesetzentwürfe werden am 15.2.2008 im Bundesrat vorgestellt
 
Polnisch-deutsche Praktikertagung in Wroclaw vom 11. - 13. April 2008 (06.02.2008)
 
Aufgabenübertragung von den Gerichten auf Notare (01.02.2008)
Pressemitteilung der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt vom 22.01.2008
 
Studie der Europäischen Kommission zu Kosten von Immobilientransaktionen (31.01.2008)
Deutsche Notare sind im europäischen Vergleich günstig
 
Reform des GmbH Rechts (MoMiG) (24.01.2008)
Bericht über die Sachverständigenanhörung des Rechtsausschusses am 23.01.2008
 
Anhörung des Rechtsausschusses zur Modernisierung des GmbH-Rechts (23.01.2008)
 
Ersatzeinreichung zum elektronischen Handelsregister mit CD-ROM (09.01.2008)
In Berlin ist in Ausnahmefällen bis einschließlich 1. Februar 2008 die Ersatzeinreichung möglich
 
Produktion der neuen Signaturkarten (04.01.2008)
 
EGVP unterstützt Signaturkarten der zweiten Generation in allen Bundesländern (19.12.2007)
 
EGVP unterstützt in nahezu allen Bundesländern die neuen Signaturkarten (14.12.2007)
Rheinland-Pfalz und Mecklenburg-Vorpommern folgen
 
Schutz von Kreditnehmern bei Verkauf der Darlehensforderung (14.12.2007)
Bundesministerium der Justiz plant besseren Schutz von Kreditnehmern
 
Einreichung von Handelsregisteranmeldungen in Papierform (12.12.2007)
Das EGVP einiger Bundesländer unterstützt die neuen Signaturkarten noch nicht
 
Update Signotar (07.12.2007)
Einlesen gescannter Dateien
 
Fehlermeldung bei Freischaltung der Signaturkarten der zweiten Generation (05.12.2007)
 
Erfahrungsaustausch zum elektronischen Rechtsverkehr am 3.12.2007 (30.11.2007)
Veranstaltung für Mitglieder der Notarkammer Frankfurt am Main und ihre Mitarbeiter
 
Kein Eigentumserwerb durch Personen, die auf UN-Sanktionsliste geführt werden (19.10.2007)
Urteil des EUGH vom 11.10.2007, Aktz. C-117/06
 
Austausch der Signaturkarten (12.10.2007)
Auch TeleSec-Karten müssen ausgetauscht werden
 
Prüfer gesucht! (26.09.2007)
Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat
 
Zugang zum Anwaltsnotariat (26.09.2007)
Stellungnahme der Bundesregierung zum Gesetzentwurf des Bundesrates vom 5.4.2007
 
Zugang zum Anwaltsnotariat (26.09.2007)
Gesetzentwurf des Bundesrates zur Neuregelung
 
Austausch der Signaturkarten (25.09.2007)
Gültigkeit läuft spätestens am 31.12.2007 ab
 
Festkolloquium Institut für Notarrecht der Humboldt-Universität zu Berlin (25.09.2007)
Veranstaltung zum Privatrecht am 23.11.2007
 
Änderung der Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot) (25.09.2007)
 
Kostenrecht: Gebühren für die Einholung von Löschungsbewilligungen (25.09.2007)
Beschluss des BGH vom 12.07.2007
 
Newsletter des Deutschen Notarinstituts (25.09.2007)
 

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Schiedsgutachterregelungen in Bauträgerverträgen?

Schiedsgutachterregelungen in Bauträgerverträgen? Von Rechtsanwalt und Notar Dr. jur. Klaus-R. Wagner, Wiesbaden

DR. JUR. KLAUS-R. WAGNER Lessingstraße 10
Rechtsanwalt u. Notar ⋅ Fachanwalt für Steuerrecht 65189 Wiesbaden
  Telefon (06 11) 3 92 04/5
  Telefax (06 11) 30 72 51
  Handy (01 71) 3 55 66 44
  http://www.raun-wagner.de  
  K.-R.Wagner@t-online.de

Schiedsgutachterregelungen in Bauträgerverträgen ?

von Dr. Klaus - R. WAGNER, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar . Fachanwalt für Steuerrecht

I. Einleitung

Im Zuge der Vorsorge für außergerichtliche Streitbeilegungen mehren sich die Fälle, wonach in Bauträgerverträgen Schiedsgutachterregelungen enthalten sind. Sind solche Regelungen rechtlich unbedenklich ? Was können solche Regelungen leisten ?

Sich mit letzterer Frage zu befassen, scheint unnötig, wird doch allenthalben vertreten, Schiedsgutachterregelungen in Bauträgerverträgen seien unzulässig.1) Lediglich in bestimmten Sachverhaltskonstellationen soll eine Wirksamkeit möglich sein.2) Und doch erscheint es lohnenswert, über folgendes nachzudenken: Wenn die Schiedsgutachten-Klausel im Bauträgervertrag als Formularvertrag insbesondere an § 9 AGBG = § 307 BGB scheitert(e) bzw. sogar eingewandt wird, sie könne im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 der Verbraucherschutzrichtlinie 93/13/EWG als Missbräuchliche Klausel eingestuft werden, da die Durchsetzung staatlichen Rechtsschutzes erschwert werden könne,3) stellt sich die bisher noch nicht behandelte Frage, wie es denn um eine Schiedsgutachterklausel4) in einer im Bauträgervertrag vereinbarten außergerichtlichen Streitbeilegungsvereinbarung bestellt wäre. Dieser Frage soll hier näher nachgegangen werden.

II. Der Bauträgervertrag und das Kooperationsverhältnis der Vertragsparteien

In seiner Entscheidung vom 23.05.1996 brachte der BGH5) zum Ausdruck, der Bauvertrag als Langzeitvertrag bedürfe einer Kooperation beider Vertragspartner. Dies hat der BGH in seiner Entscheidung vom 28.10.19996) durch folgende Aussagen vertieft:

* Veröffentlicht in BTR 2004, 69

1) OLG Köln 07.02.1992 - 19 W 54/91, OLGR 1992, 131;OLG Düsseldorf 18.06.1993 - 22 U 293/92, BauR 1994,

128; OLG Düsseldorf 22.07.1994 -22 U 19/94, BauR 1995, 559; Basty, Der Bauträgervertrag, 4. Aufl. 2002,

Rdn. 742; Blank, Bauträgervertrag, 2. Aufl. 2002, Rdn. 346; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2000,

3. Teil Rdn. 9; Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 3. Aufl. 1999, Rdn. 559; Siegburg, Handbuch der Gewährleistung im Bauvertrag, 4. Aufl. 2000, Rdn. 2458; Wagner in: von Heymann/Wagner/Rösler, MaBV für Notare und Kreditinstitute, 2000, Rdn. 318; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl. 2002, Rdn. 543; a. A. OLG Düsseldorf 14.12.1982 - 21 U 116/82, BauR 1984, 178

2) OLG Köln 27.08.1999 - 19 U 198/98, ZfBR 2000, 105, 111; OLG Koblenz 15.03.2000 -3 U 904/98, OLGR

2000, 350, 351; Blank ZNotP 1998, 3111, 313 und Blank, Bauträgervertrag, 2. Aufl. 2002, Rdn. 163, wenn eine

Schiedsgutachterklausel einen Rechtswegvorbehalt enthält

3) Basty, Der Bauträgervertrag, 4. Aufl. 2002, Rdn. 742

4) Zum Schiedsgutachten im allgemeinen und den verschiedenen Arten von Schiedsgutachten Kraus ZfBR 2004,

118.

5) BGH 23.05.1995 - VII ZR 245/94, BGHZ 133, 44, 47

6) BGH 28.10.1999 -VII ZR 393/98, BGHZ 143, 89, 93

als Rechtsanwalt in folgenden Rechtsbereichen tätig: öffentliches und privates Baurecht; Amtshaftungsrecht; Gesellschaftsrecht; Grundstücks-und Immobilienrecht; Kapitalanlagerecht; Mitarbeiterbeteiligungsrecht; SteuerrechtsProzessrecht; Verfassungsrecht

Sprechstunden nur nach Vereinbarung ⋅ Bürostunden Montag bis Freitag 9.00 bis 17.00 Uhr Wiesbadener Volksbank (BLZ 510 900 00) Konto-Nr. 234 710 (Rechtsanwalt) ⋅ Konto-Nr. 253 200 (Notar)

DR. JUR. KLAUS-R. WAGNER Rechtsanwalt und Notar ⋅ Fachanwalt für Steuerrecht Lessingstraße 10 65189 Wiesbaden

-2

„Aus dem Kooperationsverhältnis ergeben sich Obliegenheiten und Pflichten zur Mitwirkung und gegenseitigen Information (BGH, Urteil vom 23. Mai 1996 -VII ZR 245/94, BGHZ 133, 44, 47).

Die Kooperationspflichten sollen unter anderem gewährleisten, dass in Fällen, in denen nach der Vorstellung einer oder beider Parteien die vertraglich vorgesehene Vertragsdurchführung oder der Inhalt des Vertrages an die geänderten tatsächlichen Umstände angepaßt werden muss, entstandene Meinungsverschiedenheiten oder Konflikte nach Möglichkeit einvernehmlich beigelegt werden (Nicklisch/Weick, VOB, 2. Aufl., § 2 Rdn. 6). ............. Entstehen während der Vertragsdurchführung Meinungsverschiedenheiten über die Notwendigkeit oder die Art und Weise einer Anpassung, ist jede Partei grundsätzlich gehalten, im Wege der Verhandlung eine Klärung und eine einvernehmliche Lösung zu versuchen. Die Verpflichtung obliegt einer Partei ausnahmsweise dann nicht, wenn die andere Partei in der konkreten Konfliktlage ihre Bereitschaft, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen, nachhaltig und endgültig verweigert."

Daraus wurde abgeleitet, dass außergerichtliche Streitbeilegung im Bauvertrag nicht nur zulässig sondern sogar geboten sein kann, möchte eine Vertragspartei keine Rechtsnachteile erleiden.7) Nichts anderes gilt beim Bauträgervertrag.8) Folglich können die Parteien vertragliche Vereinbarungen treffen, die diesem Kooperationsverhältnis Rechnung tragen.9) Welche Möglichkeiten dazu zur Verfügung stehen, wenn - wie beim Bauträgervertrag - ein Notar eingeschaltet ist bzw. in Anspruch genommen werden kann, habe ich an anderer Stelle bereits ausführlich ausgeführt.10) Dazu kann u.a. kooperatives Verhandeln,11) Mediation und Schlichtung gehören. Und zu diesem Zweck können sich die Vertragsparteien bereits im Bauträgervertrag gemeinsam verpflichten, zum Zwecke der Streitvermeidung bzw. Streitbeilegung z.B. eines dieser 3 außer-bzw. vorgerichtlichen Streiterledigungsverfahren zu beschreiten.12) Und in dieser im Bauträgervertrag geregelten außergerichtlichen Streitbeilegungsvereinbarung ist es dann sehr wohl möglich, zu vereinbaren, dass für die Zwecke der außergerichtlichen Streitbeilegung Auffassungsunterschiede der Parteien technischer Art durch einen Sachverständigen als Schiedsgutachter entschieden werden.13) Einen Nachteil erleidet dadurch weder der Bauträger noch der Verbraucher-Besteller. Denn durch die Klärung der Auffassungsunterschiede technischer Art ist der Streit ja noch nicht

7) Zur Frage, ob im Hinblick auf BGH 05.06.2003 - VII ZR 186/01, NZBau 2003, 433 (bezüglich OLG Köln

27.04.2001 - 11 U 63/00, NJW-RR 2002, 15) der Anfang vom Ende der Kooperationspflicht der Bauvertrags

parteien eingeläutet worden sei, siehe Fuchs NZBau 2004, 65

8) Wagner in: Haft/Schlieffen, Handbuch Mediation, 2002, § 25 Rdn. 35

9) BGH 26.01.2001 -V ZR 462/99, BGHR 2001, 450. Zu Mediationsabreden in Bauverträgen Fahr in: v. Schlieffen/Wegmann, Mediation in der notariellen Praxis, 2002, Seite 222 ff.

10) Wagner BauR 1998, 235

11) Dazu siehe auch Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2000, 2. Teil Rdn. 1 ff.

12) Im einzelnen dazu: Wagner BauR 1998, 235; Wagner DNotZ 1998, 34*, 86* ff.; Wagner ZNotP 1998, Beilage 1; Wagner, FS f. Vygen, 1999, Seite 441; Wagner ZNotP 2000, 18; Wagner ZNotP 2001, 216; Wagner NJW 2001, 2128. Zur Streitbelegungsklausel in einem Bauträgervertrag siehe von Heymann/Wagner/Rösler, MaBV für Notare und Kreditinstitute, 2000, Seite 175

13) Beispiele bei Heymann/Wagner/Rösler, MaBV für Notare und Kreditinstitute, 2000, Seite 175; Wagner NJW

2001, 2128, 2133; Wagner in: www.raun-wagner.de dort bei Informationen und Fachbeiträge und „Der Bauträ

gervertrag im Spätstadium ...", Rdn. 453

DR. JUR. KLAUS-R. WAGNER Rechtsanwalt und Notar ⋅ Fachanwalt für Steuerrecht
Lessingstraße 10 65189 Wiesbaden  
-3    

beigelegt, bedarf es doch zu einer außergerichtlichen Streitbeilegung immer noch einer entsprechenden Vereinbarung beider Parteien, der sogenannten Schlußvereinbarung.14) Und käme diese nicht zustande, weil eine von beiden Parteien das Scheitern der außergerichtlichen Streitbeilegung erklärt, bleibt beiden noch immer der Weg zur gerichtlichen Auseinandersetzung offen.

Es wird folglich deutlich, dass hier die Schiedsgutachterklausel zwar im Bauträgervertrag enthalten ist, jedoch nicht, um Auffassungsunterschiede technischer Art für beide Vertragsparteien des Bauträgervertrages endgültig bindend durch einen Sachverständigen entscheiden zu lassen. Vielmehr ist sie Bestandteil einer im Bauträgervertrag enthaltenen Regelung über eine außergerichtliche Streitbeilegung, so dass für deren Zwecke Auffassungsunterschiede technischer Art durch einen Sachverständigen für beide Seite bindend geklärt werden. Ist eine der beiden Vertragsparteien damit nicht einverstanden, kann sie die außergerichtliche Streitbeilegung scheitern lassen. Für ein sich anschließendes gerichtliches Verfahren hätten die Feststellungen des Schiedsgutachters dann keine Bindungswirkung mehr. Folglich stellt sich dann noch nicht einmal mehr die Frage, ob und inwieweit ein Schiedsgutachten gerichtlich überprüft werden könnte.15) Die hier vorgestellte Schiedsgutachterklausel ist mithin Bestandteil einer im Bauträgervertrag aufgrund des zuvor angesprochenen Kooperationsverhältnisses der Vertragsparteien enthaltenen Regelung über die Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitbeilegung, also quasi Hilfe zur Selbsthilfe. Alle die Gründe, die von Rechtsprechung und Literatur gegen eine im Bauträgervertrag enthaltene Schiedsgutachterklausel zu Felde geführt werden, sind auf diese Konstellation nicht übertragbar, so dass keine Wirksamkeitbedenken erkennbar sind.16)

Ein weiteres kommt hinzu, um die Vertragsparteien bei der außergerichtlichen Streitbeilegung - gerade in einem Bauträgervertrag - nicht alleine zu lassen. Die Bundesnotarkammer hat schon sehr frühzeitig eine Verfahrensordnung zur Verfügung gestellt - die sogenannte Güteordnung17) -, die dann, wenn ein Notar die außergerichtliche Streitbeilegung durchführen soll,18) eine geordnetes Verfahren ermöglichen soll.19) Die Vorteile gegenüber dem staatlichen Justizangebot sind

14) Wagner in: Haft/Schlieffen, Handbuch Mediation, 2002, § 25 Rdn. 51, 55 f.

15) Dazu bei Schiedsgutachterklauseln, die nicht Gegenstand außergerichtlicher Streitbeilegungsvereinbarungen sind, siehe Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2000, 3. Teil Rdn. 9 f.

16) Auch Fahr in: v. Schlieffen/Wegmann, Mediation in der notariellen Praxis, 2002, Seite 222, 227 hält die Übertragbarkeit der Rechtsprechung und Literatur zu Schiedsgutachterklauseln auf Mediationsabreden für nicht gegeben. Zu dem, was Gegenstand einer Schiedsgutachterregelung sein kann, wenn man sie denn rechtlich für zulässig hält, siehe Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2000, 3. Teil Rdn. 7

17) Abgedruckt in Heymann/Wagner/Rösler, MaBV für Notare und Kreditinstitute, 2000, Seite 274; v. Schlieffen/Wegmann, Mediation in der notariellen Praxis, 2002, Seite 313; BNotK DNotZ 2000, 1; Dazu siehe Wagner in: Haft/Schlieffen, Handbuch Mediation, 2002, § 25 Rdn. 18, 36, 75 ff.

18) Zum Verfahrensablauf einer notariellen Mediation siehe Wagner in: Haft/Schlieffen, Handbuch Mediation, 2002, § 25 Rdn. 81 - 103; Wagner NJW 2001, 2128, 2133 f.. Zur Vertragsmediation der Notare siehe Walz in: Haft/Schlieffen, Handbuch Mediation, 2002, § 24

19) Rieger/Mihm in: v. Schlieffen/Wegmann, Mediation in der notariellen Praxis, 2002, 19 ff.

DR. JUR. KLAUS-R. WAGNER Rechtsanwalt und Notar ⋅ Fachanwalt für Steuerrecht Lessingstraße 10 65189 Wiesbaden

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offenkundig.20) Hinzu kommt, dass das Ergebnis einer außergerichtlichen Streitbeilegung materiell eine Vertragsänderung sein kann - weshalb die Abschlussvereinbarung notariell zu beurkunden ist -, die die Vertragsparteien aufgrund ihrer Selbstverantwortung und Entscheidungsfreiheit rechtswirksam herbeiführen können,21) zumal jede der Parteien in einem solchen außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren auf eigenen anwaltlichen Beistand nicht verzichten muss.

III. Folgen für den Bauträgervertrag - dargestellt am Beispiel des Geschosswohnungsbaus

Ließe sich mithin auf der Grundlage des zuvor Ausgeführten eine Schiedsgutachterklausel im Bauträgervertrag im Rahmen einer Regelung über außergerichtliche Streitbeilegung rechtswirksam vereinbaren, stellt sich die weitere Frage ihrer praktischen Auswirkungen. Dies soll am Beispiel verdeutlicht werden, dass ein Bauträger im Geschosswohnungsbau auf eigenem Grund und Boden ein Gebäude mit 10 Eigentumswohnungen errichtet und in 10 mit Verbraucher-Bestellern geschlossenen Bauträgerverträgen jeweils eine Regelung über außergerichtliche Streitbeilegung samt Schiedsgutachterklausel enthalten ist.

Stünde zwischen dem Bauträger und einem oder mehreren Bestellern die Frage der Streitvermeidung oder Streitbeilegung an, weil man sich z.B. über die Mangelhaftigkeit von Bauleistungen nicht einigen kann, die sich im Bauvorhaben gerade dort darstellen, was später Gemeinschaftseigentum der Besteller sein wird, und würde das vertraglich vereinbarte außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren eingeleitet, dann stünde es frei, an dem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren den Bauträger und alle Besteller zu beteiligen. Dies deshalb, um eine zeitnahe, kostengünstige und allumfassende Konfliktlösung zu erreichen. Und für einen solchen Fall zeigt es sich, welchen Vorteil es bringt, wenn im Bauträgervertrag aller vertraglich vorgegeben wurde, welche Art der außergerichtlichen Streitbeilegung praktiziert werden soll (kooperatives Verhandeln, Mediation oder Schlichtung), auf welche Weise derjenige bestimmt werden soll, der die außergerichtliche Streitbeilegung koordiniert, moderiert oder die Mediation begleitet. Und es erweist sich als wertvoll, wenn dafür auf eine bereits vorhandene Verfahrensordnung zurückgegriffen werden kann, wie es z.B. die notarielle Güteordnung nun einmal ist.

Ergebnis eines solchen außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren könnte sein:

-Man einigt sich nicht, dann ist es jedem belassen, eine gerichtliche Entscheidung zu suchen.

-Oder der Bauträger einigt sich nur mit einigen, dann wäre auch dies ein positives Ergebnis, weil insoweit jedenfalls gerichtliche Auseinandersetzungen vermieden worden wären.

-Oder alle einigen sich, dann wäre dies gelebte Kooperation, ohne Gerichte bemüht haben zu müssen.

20) Wagner in: Haft/Schlieffen, Handbuch Mediation, 2002, § 25 Rdn. 61; Wagner in:

www.anwaltsnotarkammern.de  dort Aufsätze Hinweise und dort „Beratung und Mediation als Beitrag des Notariats zur Streitverhütung" Rdn. 175

21) Fahr in: v. Schlieffen/Wegmann, Mediation in der notariellen Praxis, 2002, Seite 222, 237.

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Bestehen Auffassungsunterschiede in technischen Fragen und wurde im Rahmen eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens ein Sachverständigengutachten eingeholt, das Bindungswirkung für den Fall der Einigung hat, dann wird sich jeder Beteiligte genau überlegen, ob er für sich - nicht für die anderen -eine Einigung scheitern lassen will, um für gerichtliche Schritte ohne Bindungswirkung rechtlich frei zu sein. Die rechtliche Freiheit, dies zu tun, entbindet nicht von der Entscheidung, ob dies auch tatsächlich klug ist. Die außergerichtliche Streitbeilegung lebt davon, dass es keine Schwarz- und Weiß-Töne gibt, sondern dass mitunter auch um die Schattierungen der Grau-Töne zwecks Erlangung eines Kompromisses gerungen werden muss. Ein Gutachten eines Sachverständigen kann dazu nur eine Hilfestellung sein, wenngleich eine nicht unwesentliche.

IV. Ergebnis

Man sollte nicht vorschnell das durch Fundstellen belegte Ergebnis abhaken, Schiedsgutachterklauseln in Bauträgerverträgen seien rechtlich unzulässig, weil sie einer gerichtlichen Inhaltskontrolle oder gemeinschaftsrechtlichen Erwägungen nicht standhielten. Aufgrund des auch für den Bauträgervertrag geltenden Kooperationsverhältnisses der Vertragsbeteiligten gibt es nämlich noch eine andere Ebene, die es zu bedenken gilt: Schiedsgutachterklauseln in Bauträgerverträgen unterliegen letztlich dann rechtlichen Bedenken, wenn sie eine gerichtliche Überprüfung unmöglich machen sollen, wenn es folglich bei Gericht darum geht, wer Recht und wer Unrecht hat. Davon getrennt muss man aber die Ebene sehen, auf der man sich nicht vor Gericht sondern außer-oder vorgerichtlich trifft. Auf dieser Ebene geht es nicht darum, wer Recht oder Unrecht hat, sondern wie man bei Auffassungsunterschieden kooperativ zu einem für alle Seiten tragfähigen Konsens gelangen kann (sogenannte win-win-Situation), wozu ein Sachverständigengutachten ein Instrument der Hilfe zur Selbsthilfe sein soll, das dann - und nur dann - für beide Seiten aber endgültig bindend sein soll, wenn man zu einer Einigung gelangt. Einem nachträglichen Wiederaufrollen des Falles sollen durch diese vereinbarte Bindungswirkung des Schiedsgutachtens für den Fall der Einigung Grenzen gesetzt werden.



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