Reform des Erbrechts - Was sich ändert

Pressemitteilung der Notarkammer Frankfurt am Main


Notarkammer Frankfurt am Main. Der Bundestag hat nun endlich eine Reform des Erbschaftssteuerrechts beschlossen. Strittig war bisher vor allem die Frage, zu welchen Steuersätzen Betriebsvermögen und der Grundbesitz im Erbfall versteuert werden sollen. Mit dem jetzt gefundenen Kompromiss sind höhere Freibeträge bei Erbschaften für Ehepartner, Kinder und Enkel beschlossen worden. Bei Geschwistern, Neffen, Nichten und nicht verwandten Erbberechtigten sind die Freibeträge gekürzt worden.

Das Gesetz muss am 31.12.2008 in Kraft treten, da es ansonsten keine Erbschaftssteuer mehr gibt. Ehepartner können dann nach dem neuen Gesetz 500.000 Euro steuerfrei vererben. Das sind 193.000 Euro mehr als bisher. Die Freibeträge für Kinder erhöhen sich von bisher 205.000 Euro auf 400.000. Und bei Enkel erhöhen sich die Freibeträge von 51.200 Euro auf 200.000 Euro. Geschwister und alle weiteren Erben erhalten einen Freibetrag von 20.000 Euro.

Betriebe sollen im Erbfall in steuerlicher Hinsicht begünstigt werden. So muss ein Betrieb keine Erbschaftssteuer zahlen, wenn er zehn Jahre mit stabiler Beschäftigungszahl weitergeführt wird. Für Geschwister gilt diese Regelung nicht.

Wohneigentum
Selbst genutztes Wohneigentum bleibt steuerfrei, solange der Ehe- oder Lebenspartner mindestens zehn Jahre im Haus oder in der Wohnung wohnen bleibt. Dies gilt auch für die Kinder,

Pflichtteil kann entzogen werden
Ferner hat sich im Erbrecht geändert, dass Erben der Pflichtteil entzogen werden kann, wenn sie den Erblasser, nahe Verwandte von diesem und auch dessen Stief- oder Pflegekinder körperlich schwer misshandelt oder nach dem Leben getrachtet haben. Ferner hat ein Erbe keinen Anspruch mehr auf seinen Pflichtteil, wenn er zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt worden ist. Auch soll es in Zukunft bessere Möglichkeiten geben, die Auszahlungen der Pflichteile zu stunden, um so das Eigenheim oder Unternehmen besser zu schützen.

Schenkungen
Schenkungen sollen nach der Reform nur noch dann voll auf den Pflichtteil angerechnet werden, wenn sie im ersten Jahr vor dem Erbfall stattgefunden haben.

Honorierung von Pflegeleistungen
Wer einen Verwandten als gesetzlicher Erbe vor seinem Tod gepflegt hat, soll in Zukunft einen Ausgleich für seine Pflegedienste aus dem Erbe erhalten. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Erblasser dieses in seinem Testament vermerkt hat oder nicht. Die Bewertung der Leistung soll sich an der gesetzlichen Pflegeversicherung orientieren.

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Letztes Update 17.12.2008 | Arbeitsgemeinschaft der Notarkammern des Anwaltsnotariats Seite drucken: Reform des Erbrechts - Was sich ändert | Seite einem Freund senden: Reform des Erbrechts - Was sich ändert

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