Populäre Rechtsirrtümer zum Familienrecht
Pressemitteilung der Bremer Notarkammer
Bremer Notarkammer. Eine Scheidung markiert einen radikalen Einschnitt im Leben eines Paares oder einer Familie. Sowohl emotional als auch finanziell. Wenn dieser Schritt vollzogen wird, gilt es Einiges zu beachten. Die Notarkammer klärt über weit verbreitete Rechtsirrtümer rund um Unterhaltspflichten, Scheidung und Eheverträge auf.
Unterhalt muss nicht mehr gezahlt werden
Seit der Unterhaltsrechtsreform von 2008 gehen viele Unterhaltspflichtige davon aus, von der Zahlung des Ehegattenunterhaltes befreit zu sein. Das stimmt so nicht. Mit den neuen Unterhaltsregeln wurde die sogenannte Lebensstandardsgarantie abgeschafft und die Eigenverantwortung der Ehepartner stärker betont. Auf diese Weise kann die Unterstützung für den finanziell schwächeren Partner leichter befristet, gekürzt oder gar gestrichen werden. Im konkreten Fall fortwirkender ehebedingter Nachteile können die Ansprüche aber auch weiterhin bestehen bleiben.
Nach dem dritten Geburtstag des jüngsten Kind gibt es kein Ehegattenunterhalt mehr
Das ist falsch. Nach der Vollendung des dritten Lebensjahres ist die Fremdbetreuung des Kindes im Hort, Kindergarten oder bei einer Tagesmutter der Eigenbetreuung gleichgestellt, wenn das Kindeswohl dadurch nicht gefährdet wird. Das heißt, dass es für den betreuenden Elternteil durchaus zumutbar ist, zumindest teilweise zu arbeiten. Dieser Verdienst führt dann zu einer Verringerung des Unterhaltsanspruchs.
Der Unterhalt kann nur verringert werden, wenn der Ex-Partner mit einem neuen Partner in einer Wohnung lebt
Das ist nicht richtig. Eine Lebensgemeinschaft im Sinne des § 1579 Nr. 2 BGB kann auch vorliegen, wenn das Paar in getrennten Wohnungen lebt. Als Indikator kann gelten, dass das neue Paar in der Öffentlichkeit auftritt wie ein Ehepaar, zusammen in den Urlaub fährt, gemeinsam Familienfeste besucht, die Freizeit miteinander verbringt oder gar gemeinsame Kinder hat.
Unterhalt für volljährige Kinder nach Auszug
Volljährige Kinder, die vor dem 21. Lebensjahr in eine eigene Wohnung ziehen, erhoffen sich häufig den Unterhalt, den vormals der Erziehungsberechtigte erhielt. Dieser Anspruch verfällt aber mit dem Auszug. Bezugsberechtigt sind dann zunächst minderjährige und volljährige Geschwister, die noch im Elternhaus leben. Anschließend erhalten Ehegatten, die Kinder betreuen, und Ehegatten, die keine Kinder betreuen, Unterhalt. Erst danach sind Ansprüche der volljährigen Kinder zu berücksichtigen, wenn sich diese noch in einer Ausbildung oder im Studium befinden und andere Unterhaltsberechtigte selbst genügend verdienen.
An Besuchswochenenden kein Unterhalt
Viele Unterhaltspflichtige glauben, den Kindesunterhalt während der Besuchskontakte aussetzen zu können. Dies ist falsch. Wochenenden oder Ferien bei dem Pflichtigen fallen nicht ins Gewicht, da der betreuende Elternteil auch weiterhin die Kosten für die Miete, Nebenkosten, Versicherungen, sportliche und musische Aktivitäten etc. fortlaufend zu begleichen hat.
Ein gemeinsamer Anwalt bei Scheidung spart Kosten
Weitverbreitet ist immer noch die Annahme, dass sich ein scheidungswilliges Paar einen gemeinsamen Anwalt nehmen kann. Dies ist nicht der Fall. Rechtsanwälte sind parteiliche Interessenvertreter - anders als Notare - und begehen den Straftatbestand des Parteiverrats (§ 356 StGB), wenn sie Eheleute gemeinsam beraten.
Eheverträge können auch Geschäftsbeziehungen mit Dritten regeln
Wer einen notariellen Ehevertrag wünscht, um sich gegen die Gläubiger des Ehegatten abzusichern, muss beachten, dass ein Ehevertrag nur das Verhältnis der Ehepartner untereinander sichert. Er kann Unterhaltsansprüche und Vermögensfragen regeln oder aber erbrechtliche Bezüge haben. Geschäftsbeziehungen oder Verträge der Eheleute mit Dritten gehören nicht zu diesen Regelungen. Lediglich indirekt kann durch Verteilung des Eigentums und Gütertrennung eine ähnliche Wirkung erzielt werden. Dies ist aber nicht Inhalt des Ehevertrags sondern nur ein Nebeneffekt.
Wer sich von einem Notar zum Thema Familienrecht beraten lassen möchte, findet diese im Internet unter http://www.deutsche-notarauskunft.de.
Textumfang:
4 200 Zeichen inkl. Leerzeichen
Letztes Update 28.10.2010 | Arbeitsgemeinschaft der Notarkammern des Anwaltsnotariats

|
