Nebentätigkeit von Notaren im Aufsichtsrat von Banken
aus: Berliner Anwaltsblatt 06/2004, Seite 289
I. Nebentätigkeit von Notaren im Aufsichtsrat von Banken
Im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.09.2002, DNotZ 2003, 65 hat die Präsidentin des Kammergerichts Nebentätigkeiten Berliner Notare im Aufsichtsrat von Banken, die sich mit Grundstücksgeschäften befassen, unter der Auflage genehmigt, in Angelegenheiten der Bank keine Beurkundungen vorzunehmen. Das Bundesverfassungsgericht hat eine solche Auflage als geeignet bezeichnet, dem Eindruck der Parteilichkeit oder Abhängigkeit des Notars entgegenzuwirken. Die mögliche Gefahr, dass Notare ihr Aufsichtsratsmandat nutzen, um das Gebührenaufkommen ihres Notariats zu erhöhen, werde mit einer Auflage dieser Art ebenfalls unterbunden.
Mit Beschluss vom 31.10.2003 – VA (Not) 5/03 – hat nunmehr der Notarverwaltungssenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts entschieden, eine solche Auflage sei nur gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es einer solchen Auflage bedarf, um bei der Bevölkerung dem Eindruck entgegenzuwirken, die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Notars sei nicht mehr gewährleistet.
Das Oberlandesgericht Celle hat mit Beschluss vom 22.08.2003 – Not 22/03 entschieden, dass die Auflage in einer Nebentätigkeitsgenehmigung, über Zahl und Gebührenaufkommen der eigenen Urkundsgeschäfte in Angelegenheiten der Bank oder deren Beteiligungsunternehmen jährlich zu berichten, nicht zu beanstanden sei. In der Auflage war klargestellt, dass zu den Angelegenheiten auch Urkundsgeschäfte von Rechtssuchenden zu Gunsten der Bank oder deren Beteiligungsunternehmen gehören.
Die Notarkammer hat sich gegenüber der Präsidentin des Kammergerichts dafür ausgesprochen, Nebentätigkeitsgenehmigungen für die Tätigkeit im Aufsichtsrat einer Bank grundsätzlich nur noch mit der vom OLG Celle gebilligten Auflage zu versehen. Die Urkundstätigkeit für die Bank solle nur dann im Wege der Auflage untersagt werden, wenn bereits bei Genehmigung konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Notars zu erkennen seien.
Letztes Update 26.08.2007 | Arbeitsgemeinschaft der Notarkammern des Anwaltsnotariats

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