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+++ Aktuelles +++
Prejus - Informationen zur vorsorgenden Rechtspflege in Europa (11.05.2012)
Informationen über die Ausgestaltung der vorsorgenden Rechtspflege in den EU-Mitgliedstaaten sowie über die Zuständigkeiten der Gerichte und der Notare
 
28. Deutscher Notartag vom 29. August bis 1. September 2012 in Köln (26.04.2012)
Programm und Anmeldeformular unter www.notartag.de verfügbar
 
8. "Bürger-Info-Tag" der Notarkammer Frankfurt am Main zum Thema "Übertragung, insbesondere Schenkung unter Familienangehörigen" (30.03.2012)
Bürger-Info-Tag am Mittwoch, 23. Mai 2012
 
Vortragsabend des Instituts für Notarrecht der Humboldt-Universität zu Berlin am 05.03.2012 (26.01.2012)
Erbfälle mit Auslandsberührung
 
Notarielle Fachprüfung: Prüfungstermine 2012 (16.12.2011)
Auch 2012 werden zwei Prüfungskampagnen stattfinden
 
Europäisches Notarverzeichnis (05.12.2011)
Wo finde ich einen Notar in Europa, der meine Sprache spricht?
 
Notarielle Fachprüfung - Planungen für die Prüfungsdurchgänge 2012 (06.10.2011)
Prüfungsamt für die notarielle Fachprüfung veröffentlicht vorläufige Prüfungstermine 2012
 
Symposium "3 Jahre nach dem MoMiG" und 6. Verleihung des Helmut-Schippel-Preises (09.09.2011)
Symposium des Instituts für Notarrecht der Humboldt-Universität zu Berlin am 04.11.2011
 
7. "Bürger-Info-Tag" der Notarkammer Frankfurt am Main am 05.10.2011 (15.08.2011)
Thema: "Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung"
 
Termine der zweiten notariellen Fachprüfung 2011 (10.06.2011)
Die Antragsfrist für die Zulassung zur Prüfung endet am 1. August 2011
 
Start des Zentralen Testamentsregisters am 01.01.2012 (09.06.2011)
Notarinnen und Notare ohne Anschluss an das Notarnetz müssen bis zum 30.06.2011 kostenfreie Registerbox bestellen
 
Neuer Internetauftritt des Auditorium Celle (11.05.2011)
Fortbildungseinrichtung der Notarkammer Celle
 
Neue Info-Broschüre "Der Zugang zum Anwaltsnotariat nach neuem Recht" (02.05.2011)
Informationen des Prüfungsamtes für die notarielle Fachprüfung und der Bundesnotarkammer
 
Erbrecht - Aktuelle Fragen (01.04.2011)
Kolloquium des Instituts für Notarrecht der Humboldt-Universität zu Berlin am 16.06.2011
 
6. „Bürger-Info-Tag“ der Notarkammer Frankfurt am Main zum Thema "Verschenken und Vererben" (04.02.2011)
Bürger-Info-Tag am 23. März 2011
 
Große Nachfrage - ZVR-Card muss nachgedruckt werden (04.02.2011)
Pressemitteilung der Notarkammer Berlin
 
Mehr Sicherheit für Testamente - Zentrales Testamentsregister ab 2012 (30.12.2010)
Pressemitteilung der Notarkammer Berlin
 
Bundestag beschließt Zentrales Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer (10.12.2010)
Zum 01.01.2012 soll ein elektronisch geführtes Zentrales Testamentsregister (ZTR) für Deutschland eingerichtet werden
 
Schenkungen bei Undank zurückfordern? Schenkungsvertrag sorgt vor (30.11.2010)
Pressemitteilung der Schleswig-Holsteinischen Notarkammer
 
Populäre Rechtsirrtümer zum Familienrecht (28.10.2010)
Pressemitteilung der Bremer Notarkammer
 
6. „Bürger-Info-Tag“ der Notarkammer Frankfurt am Main zum Thema "Verschenken und Vererben" (26.10.2010)
Bürger-Info-Tag am 23. März 2011
 
Beim Kauf von bebauten Grundstücken - Neuer Besitzer muss für Steuerrückstände aufkommen (08.09.2010)
Pressemitteilung der Notarkammer Celle
 
Vorsorgevollmachten sind wichtig - Angehörige sind nicht automatisch bevollmächtigt (06.08.2010)
Pressemitteilung der Notarkammer Oldenburg
 
Der Versorgungsausgleich nach der Reform - aktuelle Fragen (05.08.2010)
Kolloquium des Instituts für Notarrecht der Humboldt-Universität zu Berlin am 24.09.2010
 
Europäisches Justizportal seit heute online (16.07.2010)
Informationen zum Recht der europäischen Staaten in 22 Sprachen
 
Ehevertrag: Von der Kür zur Pflicht - Ehepartner sollen mehr Eigenverantwortung übernehmen (13.07.2010)
Pressemitteilung der Notarkammer Celle
 
Informationen in 23 Sprachen zum Erbrecht in Europa (06.07.2010)
Homepage des Europäischen Verbandes der Notare CNUE und der EU-Kommission
 
Aktuelle Probleme des Bauträgerrechts (02.07.2010)
Fortbildungsveranstaltung der Notarkammer Braunschweig am 08.09.2010
 
Wissenswertes für Immobilienkäufer - Wenn die Teilungserklärung nicht stimmt… (24.06.2010)
Pressemitteilung der Notarkammer Celle
 
Gesetzentwurf zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare (22.06.2010)
Gesetzesantrag der Bundesländer Bayern, Berlin, Hessen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt
 
Zentrales Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer (18.06.2010)
Beschluss des Bundesrates vom 4. Juni 2010
 
Grunderwerbssteuer (16.06.2010)
Höhe des Steuersatzes
 
Notare: Lotsen beim Immobilienkauf - Checkliste für Immobilienkäufer (01.06.2010)
Pressemitteilung der Bremer Notarkammer
 
Prüfungsamt für die notarielle Fachprüfung gibt Prüfungstermine und Prüfungsorte 2010 bekannt (28.05.2010)
Schriftliche Prüfung voraussichtlich in der ersten Oktoberwoche 2010; Anmeldeschluss voraussichtlich am 09.08.2010
 
Prüfungsamt für die notarielle Fachprüfung eröffnet (29.04.2010)
www.pruefungsamt-bnotk.de/
 
Drei Jahre nach der WEG-Reform – eine Zwischenbilanz (09.04.2010)
Kolloquium des Instituts für Notarrecht der Humboldt Universität zu Berlin am 4. Juni 2010
 
Grundschuld: Löschen oder stehen lassen? Kostenersparnis meist minimal (06.04.2010)
Pressemitteilung der Westfälischen Notarkammer
 
Mehr Sicherheit - Beim Notar für Schicksalsschläge vorsorgen (03.03.2010)
Pressemitteilung der Notarkammer Frankfurt am Main
 
5. „Bürger-Info-Tag“ der Notarkammer Frankfurt am Main am 14. April 2010 (18.02.2010)
Thema: Haus- und Wohnungskauf, Bauträgervertrag
 
Nochmals Änderungen im Erbschaftsrecht - Wachstumsbeschleunigungsgesetz bessert nach (14.01.2010)
Pressemitteilung der Notarkammer Celle
 
Vortragsabend zum FamFG (07.01.2010)
Vortragsabend des Instituts für Notarrecht der Humboldt-Universität zu Berlin am 17.02.2010
 
100jähriges Erbrecht wird modernisiert - Pflichtteil kann durch Schenkungen verringert werden (30.12.2009)
Pressemitteilung der Westfälischen Notarkammer
 
Unternehmergesellschaft feiert einjährigen Geburtstag - Viele Vorteile gegenüber der Gründung einer Ltd. (20.11.2009)
Pressemitteilung der Westfälischen Notarkammer
 
Unterhalt nach der Scheidung wird zur Ausnahme (22.10.2009)
Pressemitteilung der Bremer Notarkammer
 
Städtebauliche Verträge im Notariat - aktuelle Fragen (11.09.2009)
Kolloquium des Instituts für Notarrecht der Humboldt-Universität zu Berlin am 16. Oktober 2009
 
4. „Bürger-Info-Tag“ der Notarkammer Frankfurt am Main am 18.09.2009 (09.09.2009)
Neuer-Bürger-Info-Tag zum Thema Familienrecht
 
Schenkungen - Vertrauen ist gut, Vertrag ist besser (21.08.2009)
Pressemitteilung der Notarkammer Frankfurt am Main
 
Achtung: Rentenprivileg fällt im September - Neue Regelung zum Versorgungsausgleich nach der Scheidung (20.08.2009)
Pressemitteilung der Notarkammer Berlin
 
Bevollmächtigter spielt eine wichtige Rolle - Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten kombinieren (02.07.2009)
Pressemitteilung der Westfälischen Notarkammer
 
Die häufigsten Fehler bei der Unternehmensgründung (03.06.2009)
Pressemitteilung der Schleswig-Holsteinischen Notarkammer
 
Erben – Nein danke? (06.05.2009)
Pressemitteilung der Notarkammer Celle
 
Neuordnung des Zugangs zum Anwaltsnotariat (30.04.2009)
Gesetz zur Reform des Zugangs ist am 2. April 2009 verkündet worden
 
3. Bürger-Info-Tag der Notarkammer Frankfurt am Main am 22. April 2009 (16.04.2009)
Veranstaltungen zum Thema "Neues Erbrecht" an 41 Orten in Hessen
 
Scheidung ohne Ärger - Ehevertrag spart Zeit und Geld (03.04.2009)
Pressemitteilung der Westfälischen Notarkammer
 
Nach dem Risikobegrenzungsgesetz: Darlehensverkaufe im Spannungsfeld von Zivilrecht, Gesellschaftsrecht und notarieller Praxis (02.04.2009)
Vortragsabend des Instituts für Notarrecht der Humboldt-Universität zu Berlin am 22.04.2009
 
Besser rechtzeitig schenken...Nachteile des "Berliner Testaments" (11.03.2009)
Pressemitteilung der Notarkammer Frankfurt am Main
 
Neuordnung des Zugangs zum Anwaltsnotariat (18.02.2009)
Abschließende Lesungen im Bundestag am 12. Februar 2009
 
Mediation und Notariat - Potentiale und Chancen (03.02.2009)
Kolloquium des Instituts für Notarrecht der Humboldt-Universität zu Berlin am 13. 03.2009
 
www.forum-notarrecht.de (02.02.2009)
Neues Internetforum des Instituts für Notarrecht der Humboldt-Universität zu Berlin
 
Testamente beurkunden lassen - Geheime Schriftstücke werden oft nicht gefunden (02.02.2009)
Pressemitteilung der Notarkammer Celle
 
Lebenspartner im Todesfall nicht abgesichert - Immobilien erben nahe Verwandte (30.12.2008)
Pressemitteilung der Notarkammer Kassel
 
Reform des Erbrechts - Was sich ändert (17.12.2008)
Pressemitteilung der Notarkammer Frankfurt am Main
 
Das Internationale Vertragsrecht nach der neuen EG-Verordnung (15.12.2008)
Vortragsabend des Instituts für Notarrecht der Humboldt-Universität zu Berlin am 15.01.2009
 
"Erben ist nur eine frohe Hoffnung" - Viel Publikum bei Kieler Veranstaltung zum Erbrecht (27.11.2008)
Pressemitteilung der Schleswig-Holsteinischen Notarkammer
 
Notarielles Testament erspart Zeit und Geld - Den Nachlass sicher verwalten (06.11.2008)
Pressemitteilung der Notarkammer Braunschweig
 
Kieler Erbrechtstag am 24.11.2008 (23.10.2008)
Bürgerinformation zum Thema Steuern und Vererben
 
Die Reform des GmbH-Rechts (15.10.2008)
Veranstaltung des Instituts für Notarrecht an der Humboldt-Universität zu Berlin am 4.12.2008
 
Problematische Erbenfolge in der Patchwork-Familie, Ex-Partner mit Hilfe eines Testaments ausschließen (15.10.2008)
Pressemitteilung der Notarkammer Frankfurt am Main
 
Mein Wille geschehe! Patientenverfügungen beglaubigen lassen (10.09.2008)
Pressemitteilung der Notarkammer Oldenburg
 
Bürger-Info-Tage der Notarkammer Frankfurt am Main (10.09.2008)
Neue Informationstage zu den Themen "Neues Erbrecht" und "Familienrecht"
 
Immobilienkauf ohne Risiko - Der Notar hilft (17.07.2008)
Pressemitteilung der Westfälischen Notarkammer
 
Bundestag beschließt GmbH-Reform (MoMiG) (27.06.2008)
 
100jähriges Erbrecht wird modernisiert (05.06.2008)
Pressemitteilung der Schleswig-Holsteinischen Notarkammer vom 28.05.2008
 
Zweites Dresdner Forum für Notarrecht: "Der elektronische Rechtsverkehr in der notariellen Praxis - Bestandsaufnahme und Ausblick" (05.06.2008)
Tagung am 11.07.2008
 
Deutsche Notare im Europa-Vergleich günstig und gut; Kosten mit dem Notar besprechen (22.05.2008)
Pressemitteilung der Schleswig-Holsteinischen Notarkammer
 
Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht (17.04.2008)
Zweiter Bürger-Info-Tag der Notarkammer Frankfurt am Main am 18. April 2008
 
Das neue Unterhaltsrecht in der notariellen Praxis (10.04.2008)
Kolloquium des Instituts für Notarrecht der Humboldt-Universität zu Berlin am 6. Juni 2008
 
Aktuelles Erbschaftsteuerrecht – Abwarten oder Handlungszwang? (03.04.2008)
Veranstaltung der Notarkammer Berlin für ihre Mitglieder am 24. April 2008
 
Noch besser vorsorgen mit ZVR-Card - Über 500 000 Vollmachten im Zentralen Vorsorgeregister (14.03.2008)
Pressemitteilung der Notarkammer Berlin vom 7. März 2008
 
Förderkreis des Instituts für Notarrecht der Humboldt-Universität zu Berlin (06.03.2008)
Mitgliederversammlung am 31. März 2008
 
Aufgabenübertragung von den Gerichten auf das Notariat (13.02.2008)
Gesetzentwürfe werden am 15.2.2008 im Bundesrat vorgestellt
 
Polnisch-deutsche Praktikertagung in Wroclaw vom 11. - 13. April 2008 (06.02.2008)
 
Aufgabenübertragung von den Gerichten auf Notare (01.02.2008)
Pressemitteilung der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt vom 22.01.2008
 
Studie der Europäischen Kommission zu Kosten von Immobilientransaktionen (31.01.2008)
Deutsche Notare sind im europäischen Vergleich günstig
 
Reform des GmbH Rechts (MoMiG) (24.01.2008)
Bericht über die Sachverständigenanhörung des Rechtsausschusses am 23.01.2008
 
Anhörung des Rechtsausschusses zur Modernisierung des GmbH-Rechts (23.01.2008)
 
Ersatzeinreichung zum elektronischen Handelsregister mit CD-ROM (09.01.2008)
In Berlin ist in Ausnahmefällen bis einschließlich 1. Februar 2008 die Ersatzeinreichung möglich
 
Produktion der neuen Signaturkarten (04.01.2008)
 
EGVP unterstützt Signaturkarten der zweiten Generation in allen Bundesländern (19.12.2007)
 
EGVP unterstützt in nahezu allen Bundesländern die neuen Signaturkarten (14.12.2007)
Rheinland-Pfalz und Mecklenburg-Vorpommern folgen
 
Schutz von Kreditnehmern bei Verkauf der Darlehensforderung (14.12.2007)
Bundesministerium der Justiz plant besseren Schutz von Kreditnehmern
 
Einreichung von Handelsregisteranmeldungen in Papierform (12.12.2007)
Das EGVP einiger Bundesländer unterstützt die neuen Signaturkarten noch nicht
 
Update Signotar (07.12.2007)
Einlesen gescannter Dateien
 
Fehlermeldung bei Freischaltung der Signaturkarten der zweiten Generation (05.12.2007)
 
Erfahrungsaustausch zum elektronischen Rechtsverkehr am 3.12.2007 (30.11.2007)
Veranstaltung für Mitglieder der Notarkammer Frankfurt am Main und ihre Mitarbeiter
 
Kein Eigentumserwerb durch Personen, die auf UN-Sanktionsliste geführt werden (19.10.2007)
Urteil des EUGH vom 11.10.2007, Aktz. C-117/06
 
Austausch der Signaturkarten (12.10.2007)
Auch TeleSec-Karten müssen ausgetauscht werden
 
Prüfer gesucht! (26.09.2007)
Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat
 
Zugang zum Anwaltsnotariat (26.09.2007)
Stellungnahme der Bundesregierung zum Gesetzentwurf des Bundesrates vom 5.4.2007
 
Zugang zum Anwaltsnotariat (26.09.2007)
Gesetzentwurf des Bundesrates zur Neuregelung
 
Austausch der Signaturkarten (25.09.2007)
Gültigkeit läuft spätestens am 31.12.2007 ab
 
Festkolloquium Institut für Notarrecht der Humboldt-Universität zu Berlin (25.09.2007)
Veranstaltung zum Privatrecht am 23.11.2007
 
Änderung der Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot) (25.09.2007)
 
Kostenrecht: Gebühren für die Einholung von Löschungsbewilligungen (25.09.2007)
Beschluss des BGH vom 12.07.2007
 
Newsletter des Deutschen Notarinstituts (25.09.2007)
 

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Mitwirkungsverbote nach § 3 Abs. 1 BeurkG

Beschluss des OLG Köln vom 20.04.2004 zu den Mitwirkungsverboten nach § 3 Abs. 1 BeurkG

2 X (Not) 17/03

OLG Koeln

OBERLANDESGERICHT KÖLN
BESCHLUSS

In der Notarsache
pp.

hat der Senat für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung der Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts Gräfin von Schwerin, des Rechtsanwalts und Notars Dr. Müller-Peddinghaus und der Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schmitz

im schriftlichen Verfahren am 20. April 2004

beschlossen:

Der Bescheid der Präsidentin des Landgerichts Bochum vom 04.03.2003 - XXXXX - sowie die Beschwerdeentscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm vom 27.08.2003 - XXXX -werden aufgehoben.

Gerichtliche Gebühren und Auslagen sind nicht zu erheben.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und Notar und übt seinen Beruf in Sozietät mit weiteren Rechtsanwälten und Notaren aus.

Anlässlich einer bei dem Antragsteller durchgeführten Notarprüfung wurden Beurkundungsvorgänge beanstandet, an denen jeweils für die materiell Beteiligten ein Sozius des Antragstellers als bevollmächtigter Vertreter aufgetreten war. In fünf Fällen handelte es sich um Unterschriftsbeglaubigungen (UR-Nrn. 36/00, 145/00, 146/00, 149/00, 13/01), in sechs Fällen um die Beurkundung von Verhandlungen zur Errichtung von Gesellschaften (UR-Nrn. 24/00, 150-152/00, 190/00, 12/01) sowie in zwei Fällen um die Beurkundung von Hauptversammlungen einer Aktiengesellschaft (UR-Nrn. 71/00, 122/00). Sämtliche Urkundstätigkeiten betrafen die Unternehmensgruppe XXXX, mit deren Rechtsabteilung pp. die Beurkundungsvorgänge inhaltlich abgestimmt waren.

Die Präsidentin des Landgerichts Bochum hat in diesen Beurkundungsvorgängen einen Verstoß gegen die dem Antragsteller aus § 14 BNotO, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeurkG obliegenden Amtspflichten gesehen und mit Bescheid vom 04.03.2003, auf den verwiesen wird, eine Missbilligung gemäß § 94 BNotO ausgesprochen.

Gegen diesen ihm am 17.03.2003 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller am 16.04.2003 Beschwerde eingelegt, der die Präsidentin des Landgerichts Bochum nicht abgeholfen und die der Antragsgegner mit am 08.09.2003 zugestellter Beschwerdeentscheidung vom 27.08.2003, auf die ebenfalls Bezug genommen wird, mit der Maßgabe zurückgewiesen hat, dass der Vorwurf entfällt, auch durch die Beglaubigung diverser Unterschriften der Partner gegen das Mitwirkungsverbot aus § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BeurkG verstoßen zu haben. Zur Begründung hat der Antragsgegner im wesentlichen ausgeführt, dass nach dem Zweck der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BeurkG, wonach bereits der Anschein sowie die Gefährdung der Unparteilichkeit vermieden werden solle, der Sozius als Vertreter bei originären notariellen Verhandlungen „in eigenen Angelegenheiten„ im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeurkG beteiligt sei. Unerheblich sei dabei, dass durch die Vertretung - wie hier - weder Vorteile erlangt noch eigene Interessen verfolgt würden, denn es solle von vornherein kategorisch ausgeschlossen werden, dass auch bei nur flüchtiger Betrachtungsweise der Eindruck entstehen könne, der Notar sei möglicherweise einem Urkundsbeteiligten, hier dem Sozius, besonders zugetan, was zu einer Bevorteilung des Vertretenen führe oder führen könne. Nur wenn das zu beurkundende Geschäft ausschließlich in der bloßen Abwicklung eines vorherigen originären, die eigentlichen Verhandlungsergebnisse und notwendigen Folgehandlungen bereits fixierenden Urkundsgeschäfts diene, scheine es ausgeschlossen, hierbei durch das Vertreterhandeln den Anschein einer Neutralitätspflichtverletzung zu sehen. Als solche Abwicklungsgeschäfte könnten auch Handelsregisteranmeldungen und die diesbezüglichen Unterschriftsbeglaubigungen anzusehen sein. Deswegen seien diese von der Präsidentin des Landgerichts noch beanstandeten Beurkundungsvorgänge von der Missbilligung auszunehmen.

Gegen diese Entscheidungen, soweit die Missbilligung aufrechterhalten worden ist, richtet sich der am 07.10.2003 eingegangene Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung.

Der Antragsteller ist der Auffassung, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeurkG nicht anzuwenden sei, wenn - wie bei den beanstandeten Beurkundungsvorgängen - eine Parteinahme aufgrund der vorherigen vollständigen Abstimmung mit dem Vertretenen ausgeschlossen werden könne. Die Urkundsgeschäfte seien wie reine Durchführungs-und Abwicklungsgeschäfte nur noch „abzuwickeln„ gewesen. Der Antragsteller wehrt sich zudem gegen den Vorwurf eines fahrlässigen Verbotsirrtums bei der Herstellung der genannten Urkunden, wozu er im einzelnen ausführt.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerdeentscheidung des Antragsgegners vom 27.08.2003

teilweise abzuändern und auf seine Beschwerde die Missbilligungsverfügung der Präsidentin des Landgerichts Bochum vom 04.03.2003 auch wegen der restlichen Vorwürfe aufzuheben.

Der Antragsgegner wiederholt und vertieft die in der Missbilligungsverfügung vom 04.03.2003 sowie seiner Beschwerdeentscheidung genannten Gründe und beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die von dem Antragsgegner vorgelegten Beiakten zu den Personalakten des Antragstellers XXXXXXXXXXXX Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach § 94 Abs. 2 Satz 5 BNotO statthaft und auch im übrigen zulässig, insbesondere rechtzeitig gestellt worden. Auch in der Sache hat der auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide abzielende Antrag Erfolg.

Die Missbilligungsverfügung der Präsidentin des Landgerichts Bochum und die Beschwerdeentscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm waren aufzuheben. Bei den zuletzt noch beanstandeten Beurkundungsvorgängen liegt kein Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeurkG vor. Eine Pflichtverletzung im Sinne der §§ 14 Abs. 3, 94 Abs. 1 BNotO ist damit nicht feststellbar; der Antragsteller hat durch die Mitwirkung jeweils eines seiner Sozien bei den Beurkundungsvorgängen insbesondere nicht den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit (§ 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO) gesetzt.

Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeurkG in der seit 1998 geltenden Fassung (BGBl. I 2585) bestimmt, dass ein Notar an einer Beurkundung nicht mitwirken soll, wenn es sich um die Angelegenheit einer Person handelt, mit der sich der Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit der er gemeinsame Geschäftsräume hat. Auch wenn diese Regelung als Sollvorschrift ausgestaltet ist, handelt es sich für den jeweiligen Amtsinhaber um ein Mitwirkungsverbot; nur auf die Wirksamkeit der Beurkundung hat die Missachtung des Verbotes keinen Einfluss. Für den Notar als Beurkundungsperson begründet sie hingegen eine unbedingte Amtspflicht (vgl. BGH NJW 1985, 2027; OLG Celle, NdsRpfl 2002, 109; Eylmann/Vaasen, BNotO, BeurkG, 2000, § 3 BeurkG Rdnr. 2).

Die Sozien des Antragstellers, die Rechtsanwälte und Notare Dr. X. und C., haben bei den beanstandeten Beurkundungen jeweils die materiell Beteiligten aufgrund von Vollmachten vertreten. Damit hat der Antragsteller „in Angelegenheiten„ seiner Sozien beurkundet, denn nach einhelliger Meinung, der im Grundsatz auch der Senat folgt, stellt ein Vertreterhandeln sowohl für den Vertretenen als auch für den Vertreter eine eigene Angelegenheit dar (vgl. nur Keidel/Winkler, BeurkG, 14. Auflage 1999, § 3 Rdnr. 30; Eylmann/Vaasen, a.a.O., § 3 BeurkG Rdnr. 11; Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 5. Aufl. 2003, § 16 Rdnr. 18). Das gilt nicht nur dann, wenn der Sozius als - zunächst - vollmachtloser Vertreter für eine Vertragspartei auftritt (vgl. dazu ausführlich OLG Celle, Beschluss vom 12.09.2003 - Not 24/03 -), sondern auch, wenn der Sozius aufgrund einer wirksam erteilten Vollmacht tätig wird, denn die Rechte und Pflichten des Sozius als Vertreter sind unmittelbar berührt zum einen schon aufgrund seines eigenen rechtsgeschäftlichen Handelns (§ 164 BGB), zum anderen aber auch aufgrund des der Bevollmächtigung regelmäßig zugrundeliegenden Auftrags-oder Geschäftsbesorgungsverhältnisses zwischen ihm und dem Vertretenen (vgl. BGH NJW 2003, 578).

Gleichwohl unterliegen die beanstandeten Beurkundungsvorgänge nicht dem Mitwirkungsverbot des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeurkG.

Sinn und Zweck der durch die Berufsrechtsnovelle 1998 neu eingefügten Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeurkG ist es, zu verhindern, dass der Eindruck entsteht, der mit dem Notar in einer Berufsausübungs-oder Bürogemeinschaft verbundene Beteiligte könne sich durch Einflussnahme innerhalb des Bürobetriebes offen oder verdeckt Vorteile gegenüber anderen Beteiligten verschaffen (vgl. nur Arndt/Lerch/ Sandkühler, a.a.O., § 16 Rdnr. 51). Die Vorschrift soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur Gefährdungen für das Vertrauen in die Unparteilichkeit des Notars von vornherein ausschließen, sondern auch schon einen entsprechenden Anschein vermeiden (BT-Drucks. 13/4184, Seite 36). Scheidet indes ein solcher Anschein aus der Sicht eines objektiven, mit den konkreten Gegebenheiten vertrauten Beobachters (vgl. Arndt/Lerch/Sandkühler, a.a.O., § 14 Rdnr. 35) aus, muss die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeurkG ihrem Sinn und Zweck gemäß einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass solche Beurkundungsvorgänge vom Anwendungsbereich der Norm auszunehmen sind. Nahezu einhellig anerkannt ist diese Einschränkung des Verbotes für die Fälle, in denen die Tätigkeit des Vertreters lediglich in der bloßen Ausübung von sogenannten Vollzugs-, Durchführungs-oder Abwicklungsvollmachten liegt (vgl. nur Arndt/Lerch/Sandkühler, a.a.O., § 16 Rdnr. 55 a m.w.N.; weitergehend für die Fälle der Beurkundung einseitiger, nicht empfangsbedürftiger Willenserklärungen Harder/Schmidt, DNotZ 1999, 949, 957 ff.; Armbrüster/Leske, ZNotP 2002, 46, 47; dagegen Harborth/Lau, DNotZ 2002, 412, 417). Eine solche Vollmacht bringt der beruflich verbundenen Person regelmäßig keinen Vorteil, ebenso wenig wie der Zweck der Vorschrift, nämlich die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notaramtes zu wahren, durch derartige Geschäfte beeinträchtigt sein kann. Dementsprechend hat der Antragsgegner zu Recht die von der Präsidentin des Landgerichts Bochum noch beanstandeten fünf Handelsregisteranmeldungen und die diesbezüglichen Unterschriftsbeglaubigungen von dem Vorwurf des Verstoßes gegen die Amtspflicht des Antragstellers aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeurkG ausgenommen.

Das Gleiche gilt aber auch für die weiteren beanstandeten Beurkundungsgeschäfte, in denen die Sozien des Antragstellers jeweils als Vertreter für die weiteren Beteiligten zur Errichtung der Gesellschaften und bei der Beurkundung von Hauptversammlungen aufgetreten waren. Auch bei diesen Geschäften ist aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven, mit den konkreten Gegebenheiten vertrauten Beobachters auch nicht im Ansatz der Anschein einer Gefährdung der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Notars erkennbar, so dass auch diese Beurkundungsvorgänge nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG von dem Mitwirkungsverbot auszunehmen sind, denn wenn - wie hier - der Sozius als Vertreter für alle materiell an der Beurkundung Beteiligten auftritt, von allen gleichermaßen bevollmächtigt ist und die abzugebenden Willenserklärungen allesamt gleichlautend und gleichgerichtet sind, kann schlechterdings nicht der Eindruck entstehen, dass der Notar über seinen Sozius der einen oder anderen Partei näher stehen, ihr besonders zugetan und deshalb nicht unparteiisch sein könnte.

Dieser einschränkenden Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeurkG steht der Wille des Gesetzgebers nicht entgegen, wenngleich anders als etwa bei § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BeurkG bei Nr. 4 dem Wortlaut nach eine Ausnahme nicht vorgesehen ist. Anders als die einvernehmlichen Fälle des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BeurkG hat der Gesetzgeber die hier zu beurteilende Konstellation nämlich offensichtlich nicht bedacht. Ausweislich der Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. a.a.O.) orientiert sich die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeurkG erkennbar an einer Zwei- oder Mehrpersonen -Konstellation mit im Grunde gegenläufigen Interessen (vgl. Harder/Schmidt, a.a.O., Seite 957; Armbrüster/Leske, a.a.O., Seite 47); das Mitwirkungsverbot ist ausdrücklich damit begründet, dass verhindert werden soll, dass bei einem „unzufriedenen Beteiligten„ der Eindruck entsteht, der Notar habe den eigenen Sozius begünstigt. In den Vertretungsfällen ist eine einseitige Begünstigung aufgrund des Näheverhältnisses aber nur dann denkbar, wenn der Sozius für den „Gegner„ aufgetreten ist. Dieser Eindruck kann freilich nicht erweckt werden, wenn der Notar Vorgänge beurkundet, bei denen der Sozius als Vertreter in gleicher Weise für sämtliche Beteiligten auftritt. Schließlich spricht die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BeurkG ebenfalls dafür, dass in der hier zu beurteilenden Konstellation mangels Setzen eines bösen Anscheins ein Verstoß gegen ein Mitwirkungsverbot nicht angenommen werden kann. Denn scheidet ein Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BeurkG aus, wenn die Vorbefassung im Auftrag aller Personen erfolgte, die an der Beurkundung beteiligt sein sollten, das heißt die Vorbefassung einvernehmlich war, kann der Vorgang im Rahmen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeurkG nicht anders beurteilt werden, wenn die Bevollmächtigung einvernehmlich von und für alle an der Beurkundung materiell Beteiligten erfolgte.

Etwaige Abgrenzungsschwierigkeiten im Einzelfall rechtfertigen keine andere Beurteilung. Sie sind, soweit sie sich überhaupt stellen, ebenso hinzunehmen wie bei den anerkannt zulässigen Vertretungen bei Vollzugs-, Durchführungs-und Abwicklungsgeschäften sowie im Rahmen des gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestandes des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BeurkG.

-8Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 94 Abs. 2 Satz 6, 75 Abs. 5 Satz 4 BNotO in Verbindung mit § 115 Abs. 1 DONW. Der Festsetzung eines Gegenstandswertes bedurfte es wegen § 111 Abs. 2 DONW nicht.

Gräfin von Schwerin Dr. Müller-Peddinghaus Dr. Schmitz



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