Kosten der Gründungsprüfung durch Notare
aus: Kammerreport Hamm 3/2003, Seite 60
Kostenrecht
Kosten der Gründungsprüfung durch Notare
Nachdem zu der Frage, wie die Vergütung des Notars für die Tätigkeit als Gründungsprüfer gem. § 33 Abs. 3 Satz 1 Aktiengesetz zu bemessen ist, unterschiedliche Auffassungen vertreten wurden, haben sich die Gremien der Bundesnotarkammer veranlasst gesehen, im Interesse einer möglichst bundeseinheitlichen Handhabung dieses Kostentatbestands Stellung zu beziehen.
Die BNotK ist der Auffassung, dass die im Rahmen der Beurkundung durchgeführte Gründungsprüfung im Hinblick auf den Zusammenhang mit der Beurkundung der Gründungssatzung zur Amtstätigkeit des Notars zählt. Demzufolge kann diese Tätigkeit ausschließlich nach der KostO abgerechnet werden. § 140 Satz 1 KostO steht dem nicht entgegen, da § 35 Abs. 3 AktG keine konkrete Kostenregelung und damit als Spezialgesetz in Betracht kommende bundesrechtliche Kostenvorschrift enthält. Da für die Gründungsprüfung einerseits kein gesonderter Kostentatbestand der KostO ausgewiesen ist und andererseits die Gründungsprüfung kein bloßes Nebengeschäft i.
S. v. § 35 KostO darstellt, ist diese Tätigkeit nach § 147 Abs. 2 KostO abzurechnen.
Die Abrechnung nach den Vorschriften des AktG für die Vergütung des Gründungsprüfers (vgl. § 35 Abs. 3 AktG) kommt bereits im Hinblick auf den Wortlaut des durch das Transparenz-und Publizitätsgesetz (TransPuG) neugefassten § 33 AktG nicht in Betracht. § 35 Abs. 3 AktG regelt die Vergütung des „Gründungsprüfers", während der Notar im Rahmen von § 33 Abs. 3 AktG nicht als Gründungsprüfer, sondern an Stelle eines Gründungsprüfers tätig wird. Zum anderen war bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum TransPuG das Bundesjustizministerium darum gebeten worden, hinsichtlich der Vergütung des Notars für die Gründungsprüfungstätigkeit eine Verweisung auf die Vergütungsregelung im § 35 AktG vorzusehen. Dieser Vorschlag ist vom Bundesjustizministerium seinerzeit jedoch ausdrücklich abgelehnt worden.
Die Bundesnotarkammer wird sich allerdings für die Einführung eines angemessenen, gesonderten Gebührentatbestands für die angesprochene Tätigkeit in der KostO einsetzen.
Letztes Update 25.08.2007 | Arbeitsgemeinschaft der Notarkammern des Anwaltsnotariats

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