Keine Volleinzahlung bei Barkapitalerhöhung einer UG (haftungsbeschränkt) auf 25.000,00 €
Beschluss des OLG Hamm vom 05.05.2011, Aktz.: I 27 W 24/11
Die Westfälische Notarkammer weist in ihrem Newsletter Nr. 14/2011 vom 02.09.2011 auf folgendes hin:
"Mit Beschluss vom 5.5.2011 – I-27 W 24/11 – hat das OLG Hamm festgestellt, dass das Gebot der Volleinzahlung für die UG (haftungsbeschränkt) in § 5 a Abs. 2 S. 1 GmbHG bereits nicht mehr für diejenige Kapitalerhöhung gelte, mit der das Mindeststammkapital der GmbH entsprechend § 7 Abs. 2 GmbHG erreicht wird. Der Wegfall der Beschränkungen gem. § 5 a Abs. 5 GmbHG sei nicht von einer vorherigen Volleinzahlung des Stammkapitals in Höhe von 25.000,00 € abhängig.
Die Frage, ob das Erstarken einer UG (haftungsbeschränkt) zu einer GmbH durch Kapitalerhöhung auf 25.000,00 € von der Volleinzahlung der Mindestsumme des Stammkapitals abhängig ist oder nicht, ist umstritten. In seinem Beschluss vom 23.9.2010 hat das OLG München die Volleinzahlung des Stammkapitals in Höhe von 25.000,00 € mit Stimmen in der Literatur gefordert.
[...] Das OLG Hamm stellt fest, dass schon der Wortlaut des § 5 a Abs. 5 GmbHG gegen die Verpflichtung zur Volleinzahlung spreche. Denn in Absatz 5 werde die Anwendung der beschränkenden Absätze 1 bis 4 bereits außer Kraft gesetzt, wenn die Gesellschaft ihr Stammkapital auf dem Betrag des Mindestkapitals einer GmbH „erhöht“, und nicht erst dann, wenn sie das Kapital „erhöht hat“. Insbesondere aber bestehe nach Sinn und Zweck des Gesetzes kein sachlicher Grund für die Anwendung des § 5 a Abs. 2 GmbHG auf einer Kapitalerhöhung, die das Mindestkapital nach § 5 Abs. 1 GmbHG erreicht oder überschreitet. Die Rechtfertigung der strengeren Regeln für die Kapitalaufbringung der Unternehmergesellschaft entfalle, sobald sich diese mit der beschlossenen Kapitalerhöhung einer regulären GmbH gleichstelle. Die Gegenansicht stelle die Gesellschafter einer Unternehmergesellschaft beim Übergang in eine reguläre GmbH schlechter als bei der sofortigen Gründung einer solchen. [...]"
Letztes Update 16.09.2011 | Arbeitsgemeinschaft der Notarkammern des Anwaltsnotariats

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