Keine Eintragung einer „normalen" GmbH auf der Grundlage eines geänderten Musterprotokolls
Quelle: Newsletter Westfälische Notarkammer 16/2010
In seinem Beschluss vom 12.05.2010, 31 Wx 19/10, hat sich das OLG München mit der Frage auseinandergesetzt, ob es für die Gründung einer „normalen“ GmbH ausreicht, dass das für die GmbH-Gründung im vereinfachten Verfahren vorgesehene Musterprotokoll abgeändert wird. In dem entschiedenen Fall hatten die Gründungsgesellschafter das Musterprotokolle in der Weise abgeändert, dass die Gesellschaft die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von 1.500,00 € (anstatt wie vorgesehen 300,00 €) tragen würde.
Von den Gesellschaftern wie auch von dem Notar war ausdrücklich die Gründung einer „normalen“ GmbH, nicht aber einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) beabsichtigt. Die Gesellschafter und der beschwerdeführende Notar waren der Auffassung, dass das abgeänderte Musterprotokoll eine geeignete Eintragungsgrundlage für eine „normale“ GmbH sei.
Dem ist das OLG München entgegengetreten. Denn für eine „normale GmbH-Gründung“ gälten die Erleichterungen im Sinne des § 2 Abs. 1 a GmbHG nicht, sondern es müssten die allgemeinen Regelungen für die Gründung einer GmbH Anwendung finden. Demzufolge hätte es auch der Einreichung einer Satzung, die den Anforderungen an die Gründung einer GmbH im „normalen“ Verfahren genügt, bedurft.
Letztes Update 18.06.2010 | Arbeitsgemeinschaft der Notarkammern des Anwaltsnotariats

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