Kein Eigentumserwerb durch Personen, die auf UN-Sanktionsliste geführt werden

Urteil des EUGH vom 11.10.2007, Aktz. C-117/06

Der EUGH hat am 11.10.2007 auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Berliner Kammergerichts entschieden, dass diejenigen Personen, die auf der Terrorismus-Verdächtigen Liste der Vereinten Nationen (Anhang I zur EG-Verordnung 881/2002) geführt werden, in Deutschland nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden können.

Der EUGH hat damit dem Grundbuchamt Neukölln in Berlin Recht gegeben, welches sich weigerte, nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages die Umschreibung im Grundbuch vorzunehmen. Das Amt habe sich korrekt an die EG-Verordnung 881/2002 des Rates vom 27.05.2002 gehalten, die es untersagt, an terrorverdächtige Personen Geld, Waren oder andere Vermögenswerte zu übereignen. Es komme nicht darauf an, dass der Kaufvertrag zu einem Zeitpunkt beurkundet wurde, in welchem die Vertragspartei noch nicht auf der o.g. Liste geführt wurde.

Hintergrund ist ein Beschluss des Sicherheitsrates der UN (Resolution 1390 vom 16.1.2002) , welcher zu einem Einfrieren der Vermögenswerte von Terrorverdächtigen führen soll.

Die EG-Verordnung ist - auch wenn der Generalanwalt die Verordnung für nichtig hält - unmittelbar geltendes innerstaatliches Recht. Notarinnen und Notare müssen daher die Beurkundung gemäß § 4 BeurkG, § 14 Abs. 2 BNotO verweigern, wenn eine auf der o.g. Liste geführte Person Vertragspartei ist.

Die Liste gemäß Anhang I zur EG-Verordnung 881/2002 finden Sie über den nachfolgenden Link (juristische Personen ab Seite 9, natürliche Personen ab Seite 14). Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um eine Informationsquelle handelt, für deren Richtigkeit keine Gewähr übernommen wird.

http://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexUriServ/site/de/consleg/2002/R/02002R0881-20040501-de.pdf

Das Urteil des EUGH finden Sie auf den Seiten des Deutschen Notarinstituts.













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