Internationaler Urkundenverkehr
aus: Rundschreiben der Notarkammer Frankfurt am Main 1/2004, Seite 10
Internationaler Urkundenverkehr
Urkunden werden von den Behörden und Gerichten eines anderen Staates oftmals nur dann anerkannt, wenn die Echtheit oder ihr Beweiswert in einem besonderen Verfahren von der dafür zuständigen Stelle festgestellt worden ist. Nähere Informationen zum Erfordernis einer Legalisation bzw. Apostille, zum Verfahren und zur Zuständigkeit bei der Verwendung deutscher öffentlicher Urkunden im Ausland sowie der Verwendung ausländischer öffentlicher Urkunden in Deutschland können auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges-amt.de ) unter der Rubrik Länder-und Presseinformationen/Konsularischer Service/Internationaler Urkundenverkehr, abgerufen werden.
Letztes Update 25.08.2007 | Arbeitsgemeinschaft der Notarkammern des Anwaltsnotariats

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