Immobilienerwerb durch bestehende GbR
Beschluss des BGH vom 28.04.2011 - V ZB 194/10
Die Westfälische Notarkammer weist in Ihrem Newsletter 7/2011 auf den Beschluss des
Bundesgerichtshofs vom 28.04.2011 - V ZB 194/10 hin.
"Erwirbt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Grundstücks- oder Wohnungseigentum, reicht es für die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch aus, wenn die GbR und ihre Gesellschafter in der notariellen Auflassungsverhandlung benannt sind und die für die GbR Handelnden erklären, dass sie deren alleinigen Gesellschafter sind; weitere Nachweise der Existenz, der Identität und der Vertretungsverhältnisse dieser GbR bedarf es gegenüber dem Grundbuchamt nicht."
Letztes Update 19.05.2011 | Arbeitsgemeinschaft der Notarkammern des Anwaltsnotariats

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