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Grundschulden durch Mitarbeiter des NotarsBestellung von Grundschulden durch Mitarbeiter des NotarsBestellung von Grundschulden durch Mitarbeiter des Notars Nach § 17 Abs. 2 a S. 2 Nr. 1 BeurkG soll der Notar bei Verbraucherverträgen darauf hinwirken, „dass die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Verbrauchers von diesem persönlich oder durch eine Vertrauensperson vor dem Notar abgegeben werden". Die Bundesnotarkammer vertritt in ihrem Rundschreiben Nr. 20/2003 vom 28.04.2003 die Auffassung, dass Personen, die zu beiden Vertragsparteien ein „neutrales" Verhältnis haben, insbesondere die Angestellten des Notars, keine „Vertrauensperson" im Sinne des § 17 Abs. 2 a S. 2 Nr. 1 BeurkG seien. Der Notar dürfe (außer bei reinen Vollzugsgeschäften, zu denen Finanzierungsgrundschulden des Verbrauchers als Käufer nicht gehörten) von sich aus keine Gestaltung vorschlagen, insbesondere durch entsprechende Vorgaben in seinen Mustern, wonach Finanzierungsgrundpfandrechte durch Mitarbeiter des Notars bestellt werden können. Der Vorstand der Notarkammer hat vor Veröffentlichung des Rundschreibens Nr. 20/2003 der Bundesnotarkammer die Auffassung vertreten, dass Mitarbeiter des Notars als „Vertrauensperson" des Verbrauchers nicht ausscheiden und die Bestellung von Grundpfandrechten durch Mitarbeiter des Notars bei Beachtung der in Ziffer II der Richtlinien der Notarkammer Berlin enthaltenen Grundsätze auch nach lnkrafttreten des § 17 Abs. 2 a BeurkG weiterhin zulässig ist. Der Vorstand der Notarkammer Berlin hat sich nach dem Rundschreiben der Bundesnotarkammer Nr. 20/2003 vom 28.04.2003 in den Sitzungen vom 23.07.2003, 10.09.2003 und 01.10.2003 erneut mit dieser Fragestellung befasst. Nach Abwägung aller Argumente hält der Vorstand der Notarkammer Berlin an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest. Danach gilt:
23.10.2003 NotKGrundschulden -die für die Bestellung des Grundpfandrechts erforderlichen Erklärungen persönlich abzugeben und er dennoch die Bestellung des Finanzierungsgrundpfandrechts durch einen Mitarbeiter des Notars wünscht, -sich mit dem Inhalt des zu bestellenden Grundpfandrechts vertraut zu machen.
Bei Beachtung der vorstehenden Grundsätze sieht der Vorstand der Notarkammer Berlin keinen Verstoß gegen notarielle Amtspflichten als gegeben an, wenn der Notar in seinem Vertragstext eine Vollmacht auf seine Mitarbeiter zur Bestellung von Finanzierungsgrundpfandrechten aufnimmt und auf der Grundlage dieser Vollmacht die Bestellung von Finanzierungsgrundpfandrechten vornimmt. Berlin, den 01.10.2003 23.10.2003 NotKGrundschulden
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