Informationen über die Ausgestaltung der vorsorgenden Rechtspflege in den EU-Mitgliedstaaten sowie über die Zuständigkeiten der Gerichte und der Notare
Im Verlauf des 18. Jahrhunderts entwickelte sich im damaligen Königreich Preußen die Verbindung von Notariat und Advokatur. Sogenannte Justizkommissare waren Vertreter einer verstaatlichten Rechtsanwaltschaft, die sich in Assistenzräte und Justizkommissare aufteilte, die außergerichtliche Beratung vornahmen.
Justizkommissare sowie die Gerichte wurden auch mit Urkundsgeschäften befasst, so dass sich Notare auch um die Zulassung als Justizkommissare bemühten. Die allgemeine Gerichtsordnung für die preußischen Staaten von 1793, die bis 1900 in Geltung blieb, berücksichtigte, dass auch als das Justizkommissariat abgeschafft wurde, der Notarberuf mit der Anwaltschaft gemeinsam ausgeübt werden konnte.
Die unterschiedlichen Notariatsverfassungen der deutschen Länder wurden auch nicht durch die Reichsgründung von 1871 aufgehoben, vielmehr wurden diese unterschiedlichen Notarformen auch nach dem 2. Weltkrieg beibehalten.
Allerdings wurde in den damaligen Länder, später Bezirken der sowjetisch besetzten Zone bzw. der DDR ein staatliches Notariat eingeführt. Nach der Wiedervereinigung wurden die dortigen Notare zu freiberuflichen Nurnotaren; zum Wiedererstarken des auch dort bis 1945 praktizierten Anwaltsnotariates kam es nicht mehr.
Letztes Update 12.10.2007 | Arbeitsgemeinschaft der Notarkammern des Anwaltsnotariats |