Geschäftspapiere von Anwaltsnotaren
Geschäftspapiere von Anwaltsnotaren in überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften. Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen § 29 Abs. 3 Satz 1 BNotO aus: Kammerreport Hamm 3/2005, Seite 38
Geschäftspapiere von Anwaltsnotaren in überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen § 29 Abs. 3 Satz 1 BNotO
Mit Beschluss vom 8.3.2005 (1 BvR 2561/03) hat der 1. Senat des BVerfG festgestellt, dass § 29 Abs. 3 Satz 1 BNotO mit der in Art. 12 Abs. 1 GG verankerten Berufsfreiheit unvereinbar und deshalb nichtig ist, soweit Anwaltsnotaren in überörtlichen Sozietäten untersagt wird, die Amtsbezeichnung als Notar auf Geschäftspapieren anzugeben, die nicht von der Geschäftsstelle des Notars aus versandt werden. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
„Das Verbot des § 29 Abs. 3 Satz 1 BNotO beschränkt die berufliche Außendarstellung der Anwaltsnotare und greift in die Freiheit der Berufsausübung ein. Dieser Eingriff kann nicht hinreichend durch die Verfolgung von Gemeinwohlzielen gerechtfertigt werden.
Eine Rechtfertigung durch den Regelungszweck, berufswidrige Werbung zu verhindern, scheidet aus. Insbesondere kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, die Benennung als Notar in Geschäftspapieren einer überörtlichen Sozietät signalisiere die Bereitschaft des Notars, unter Verletzung seiner Amtspflichten Urkundstätigkeit außerhalb seines Amtsbezirkes auszuüben. Selbst wenn man davon ausginge, dass die verbotenen Angaben zumindest die Fehlvorstellung hervorrufen könnten, notarielle Leistungen der angeführten Anwaltsnotare seien an jedem Kanzleistandort der Sozietät verfügbar, ist es zur Vermeidung einer Irreführung nicht erforderlich, in Geschäftspapieren jeden Hinweis auf Notare mit auswärtiger Geschäftsstelle zu untersagen. Vielmehr genügt es, wenn die Anwaltsnotare in den Geschäftspapieren der überörtlichen Sozietät mit ihrem jeweiligen Amtssitz aufgeführt sind.
Auch das weitere Ziel des Gesetzgebers, einer zielgerichteten Verlagerung notarieller Amtsgeschäfte entgegenzuwirken, kann den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit nicht rechtfertigen. Denn das angegriffene Verbot ist nur in sehr geringem Umfang geeignet, das Ziel einer ausgewogenen Versorgung der Bevölkerung mit Notarstellen zu erreichen. Die Rechtsuchenden werden durch andere gesetzliche Regelungen auf effektive Weise von einer Inanspruchnahme auswärtiger Anwaltsnotare in überörtlichen Sozietäten abgehalten. So ist eine Urkundstätigkeit des Notars außerhalb seines Amtsbereichs nur in eng begrenzten Ausnahmefällen erlaubt. Darüber hinaus verhindern disziplinarrechtlich relevante Vorschriften ein systematisches Zuführen von Urkundsgeschäften von einem Rechtsanwalt an einen in der Sozietät tätigen Anwaltsnotar. Soweit durch das Verbot entsprechender Angaben in Geschäftspapieren verhindert werden soll, dass Rechtsuchende, die nicht am Amtssitz des Notars ansässig sind, von dessen Amt Kenntnis erlangen, ist das gewählte Mittel nur in geringem Maße zur Zielerreichung geeignet. Denn ein Anwaltsnotar ist nicht gehindert, auf andere Weise als durch Geschäftspapiere, insbesondere durch das Internet, sein Notaramt außerhalb seines Amtsbereichs bekannt zu machen. Angesichts des geringen Ertrags des Verbots fehlt es an der Angemessenheit des mit ihm verbundenen Eingriffs in die Berufsfreiheit.
Das unter bestimmten Voraussetzungen geforderte Verschweigen der eigenen beruflichen Qualifikation hat zur Folge, dass die notariellen Leistungen nur eingeschränkt angeboten und von den Rechtsuchenden nur eingeschränkt nachgefragt werden können. Es ist zudem nicht auszuschließen, dass die fehlenden Angaben zu seinem Notaramt Zweifel an der Seriosität des Rechtsanwalts wecken und damit auch die Ausübung dieses Berufs beeinträchtigen können.“
Das in § 29 Abs. 3 Satz 1 BNotO ebenfalls enthaltene Verbot, im Rahmen überörtlicher Berufsausübungsgemeinschaften die Amtsbezeichnung auf anderen Kanzleischildern als an der Geschäftsstelle des Notars zu führen, wird durch den Beschluss des BVerfG nicht berührt. Die Notarkammer geht weiter davon aus, dass die Führung eines Amts-oder Namensschildes im Sinne von § 3 DONot nur an der Geschäftsstelle, nicht aber an den übrigen Standorten der Berufsausübungsgemeinschaft zulässig ist.
Letztes Update 25.08.2007 | Arbeitsgemeinschaft der Notarkammern des Anwaltsnotariats

|
