Erteilung einer Einzelvollmacht bei privatrechtlicher Gesamtvertretung
Beschluss des OLG Hamm vom 12.10.2010
Die Westfälische Notarkammer weist in Ihrem Newsletter 26/2010 auf einen Beschluss des OLG Hamm vom 12.10.2010 (I – 15 W 98/10) hin:
"Das OLG Hamm [hat] entschieden, dass die Grundsätze, die der BGH zur kommunalrechtlichen Gesamtvertretung (Trabrennbahn-Entscheidung; vgl. Newsletter 11/2009) aufgestellt hat, auf die Wirksamkeit einer Vollmacht, die für eine juristische Person des Privatrechts durch dessen Organe erteilt wird, nicht zu übertragen sind.
Im zu entscheidenden Fall hatte eine Stiftung, die nach Satzung durch ein aus drei Mitgliedern bestehendes Kuratorium vertreten wird, eine einzelne Person bevollmächtigt, die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten sowie – in gewissem Umfang – Grundstücksangelegenheiten wahrzunehmen. Unter Ausnutzung der Vollmacht hatte der Bevollmächtigte im Wege des Tausches eine Immobilie für die Stiftung erworben; die Beteiligten an dem Tauschvertrag erklärten die Auflassung.
Nachdem der Notar den Umschreibungsantrag gem. § 15 GBO gestellt hatte, forderte das Grundbuchamt, dass die in dem Tauschvertrag abgegebenen Erklärungen des Bevollmächtigten von dem zuständigen Vertretungsorgan der Stiftung in grundbuchrechtlicher Form zu genehmigen seien. Denn die notarielle Vollmacht sei aufgrund der in der Satzung der Stiftung vorgesehenen Gesamtvertretungen durch ein aus drei Mitgliedern bestehendes Kuratorium nicht wirksam erteilt worden. Hierzu hat das OLG ausgeführt:
"In der Sache beanstandet das Grundbuchamt die fehlende Genehmigung der Erklärungen der Beteiligten zu 1) zu Unrecht.
Nach § 20 GBO hat das Grundbuchamt bei der Eintragung eines rechtsgeschäftlichen Eigentumswechsels die Wirksamkeit der Einigung (§ 925 BGB) zu prüfen. Lässt sich ein Beteiligter bei der Erklärung der Auflassung in zulässiger Weise vertreten, so erstreckt sich die Prüfungspflicht des Grundbuchamts auch auf den in der Form des § 29 GBO zu führenden Nachweis der Bevollmächtigung des Vertreters.
Eine Stiftung wird kraft Gesetzes durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten, §§ 26 Abs. 1, 81 Abs. 1 S. 3 Nr. 5, 86 S. 1 BGB. Der Vorstand besteht im vorliegenden Fall aus einem Kuratorium, dem drei ordentliche Mitglieder und drei Stellvertreter angehören. Von diesen zuständigen Vertretungsorganen der beteiligten Stiftung ist die Vollmacht in der notariellen Urkunde vom … erteilt worden. In der Sache deckt die als solche nicht gegenständlich beschränkte Vollmacht die von den Bevollmächtigten in der notariellen Verhandlung am … erklärte Auflassung.
Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vollmachtserklärung bestehen nicht. Insbesondere beschränken sich die Erwägungen des Bundesgerichtshofs in der von dem Grundbuchamt zitierten Entscheidung (NJW 2009, 289 = Rpfleger 2009, 222) auf die in § 64 Abs. 1 GO NW vorgesehene kommunalrechtliche Gesamtvertretung (vgl. Senat RNotZ 2010, 459). Den Gründen dieser Entscheidung lässt sich indes und darüber hinaus gehend nicht entnehmen, dass der BGH gleichzeitig auch eine Änderung seiner über Jahrzehnte gefestigten Rechtsprechung zur Wirksamkeit einer Vollmacht, die für eine juristische Person des Privatrechts durch dessen Organe erteilt wird, hat vornehmen wollen.
Deshalb bleibt es dabei, dass die Wirksamkeit der Bevollmächtigung hier abschließend auf der Grundlage dieser Grundsätze zu beurteilen ist. Diese Grundsätze lauten dahin, dass eine juristische Person des Privatrechts ihre Aufgaben durch Dritte wahrnehmen und diese auch umfassend rechtsgeschäftlich bevollmächtigen kann.
Allerdings darf die Vollmacht nicht auf eine Übertragung der organschaftlichen Befugnisse hinauslaufen. Das ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte die wesentlichen Funktionen des Vertretungsorgans wahrnehmen und damit anstelle des Vertretungsorgans nach außen wie ein solches tätig sein soll. Denn die organschaftliche Willensbildung und Willensbetätigung und die damit verbundene Verantwortung des Vertretungsorgans einer juristischen Person sind nicht übertragbar (vgl. etwa BGH NJW 1977, 199; WM 1978, 1047; NJW-RR 2002, 1325). Deshalb ist es ihr verwehrt, ihre organschaftliche Vertretungsmacht (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rdnr. 3534a) im Ganzen durch einen Bevollmächtigten ausüben zu lassen. Eine in diesem Sinn unzulässige Übertragung organschaftlicher Befugnisse enthält die Vollmachtserklärung der Beteiligten zu 1) jedoch nicht [wird weiter ausgeführt]."
Letztes Update 30.11.2010 | Arbeitsgemeinschaft der Notarkammern des Anwaltsnotariats

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