Elektronisches Vorkaufsrechtskataster des Landes Brandenburg
Verwaltungsvereinbarung mit der Notarkammer Berlin
Das Land Brandenburg hat unter den in § 69 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Voraussetzungen ein gesetzliches Vorkaufsrecht an Grundstücken im Land Brandenburg. Das gesetzliche Vorkaufsrecht ist mit Vormerkungswirkung i. S. d. §§ 883, 888 BGB ausgestattet. Der Vollzug eines Grundstückskaufvertrages setzt daher eine Klärung voraus, ob an dem verkauften Grundstück ein Vorkaufsrecht gemäß. § 69 BbgNatSchG besteht. Zur Vermeidung des mit dieser Regelanfrage verbundenen Bearbeitungs- und Gebührenaufwandes hat die Notarkammer Berlin eine Verwaltungsvereinbarung mit dem Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg getroffen.
Das Land Brandenburg stellt der Notarkammer eine elektronische Datenbank (elektronisches Vorkaufsrechtskataster) zur Verfügung. In dieser Datenbank sind diejenigen Fluren des Landes Brandenburg ausgewiesen, die Flurstücke enthalten, bei denen ein Vorkaufsrecht des Landes Brandenburg besteht. Konkrete Hinweise zum Verfahren und zur Allgemeinverfügung des Landesumweltamtes vom 20.10.2007 zu den Fluren, die nicht im Kataster erfasst sind, finden Sie auf dieser Internetseite der Notarkammer Berlin.
Letztes Update 29.02.2008 | Arbeitsgemeinschaft der Notarkammern des Anwaltsnotariats

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