Eignungsversicherung eines Geschäftsführers gem. § 8 Abs. 3 GmbHG
Aus dem Newsletter der Westfälischen Notarkammer 3/2011
Die Westfälische Notarkammer gibt in Ihrem Newsletter vom 24.02.2011 folgenden Hinweis:
"Aus gegebenem Anlass weisen wir erneut auf den [...] Beschluss des BGH vom 17.5.2010 – II ZB 5/10, DNotZ 2010, 930 – hin, in dem sich der BGH mit den Erfordernissen an die Eignungsversicherung des Geschäftsführers einer GmbH gem. §§ 8 Abs. 3, 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG auseinandersetzt. Der BGH hat festgestellt, dass eine von dem Geschäftsführer in der Anmeldung zum Handelsregister gem. § 8 Abs. 3 GmbHG abgegebene Versicherung, er sei „noch nie, weder im Inland, noch im Ausland, wegen einer Straftat verurteilt worden“, den gesetzlichen Anforderungen genüge. Es sei nicht erforderlich, die in § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG genannten Straftatbestände im Einzelnen aufzuführen. Die Praxis einiger Handelsregister, auch weiterhin „ausführliche“ Versicherungen der Geschäftsführer anzufordern, ist nach hiesiger Auffassung mit dem Beschluss des BGH nicht in Übereinstimmung zu bringen."
Letztes Update 02.03.2011 | Arbeitsgemeinschaft der Notarkammern des Anwaltsnotariats

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