BGH zur Zwangsvollstreckung in Wohnungseigentum
Aus dem Newsletter der Westfälischen Notarkammer 1/2011
Die Westfälische Notarkammer berichtet in Ihrem Newsletter vom 20.01.2011 wie folgt:
"Ein Kollege hat die Kammer dankenswerterweise auf eine für Rechtsgeschäfte über Wohnungseigentum bedeutsame Entscheidung des BGH vom 11.05.2010 (IX ZR 127/09) aufmerksam gemacht.
In dem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob rückständige Grundbesitzabgaben in Nordrhein-Westfalen nur entsprechend dem jeweiligen Miteigentumsanteil oder aber in voller Höhe als öffentliche Last auf dem einzelnen Wohnungseigentum ruhen, mit anderen Worten, ob die öffentliche Hand nur wegen eines Bruchteils der Rückstände oder aber wegen des gesamten rückständigen Betrags in das einzelne Wohnungseigentum vollstrecken kann. Der BGH hat abweichend von den Vorinstanzen entschieden, dass § 6 Abs. 5 KAG-NW eine auf dem einzelnen Wohnungseigentum ruhende öffentliche Last in Höhe der für das gesamte Grundstück entstandenen Benutzungsgebühren begründet, soweit diese nach der kommunalen Satzung grundstücksbezogen ausgestaltet sind; die Inhaber von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück haften insoweit gesamtschuldnerisch.
Die vorstehende Regelung dürfte wenig bekannt sein, zumal sie von dem in anderen Bundesländern geltenden Recht abweicht. Es dürfte sich daher empfehlen, bei der Begründung und Veräußerung von Wohnungseigentum auf die gesamtschuldnerische Haftung aller Miteigentumsanteile belehrend hinzuweisen."
Letztes Update 02.02.2011 | Arbeitsgemeinschaft der Notarkammern des Anwaltsnotariats

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