Besser rechtzeitig schenken...Nachteile des "Berliner Testaments"
Pressemitteilung der Notarkammer Frankfurt am Main
Notarkammer Frankfurt am Main. Ob Barwerte, Immobilien oder andere Sachwerte - noch nie konnte eine Generation ihren Nachkommen so hohe Vermögenswerte hinterlassen. Trotzdem fertigen nur etwa 30 % der Deutschen ein Testament an. 70 % vertrauen darauf, dass die gesetzliche Erbfolgeregelung ausreichen wird. Die führt jedoch in den meisten Fällen zu Erbengemeinschaften, bei denen der Streit vorprogrammiert ist. Ein Testament kann hier Abhilfe schaffen.
Wird ein Testament erstellt, bevorzugen Eheleute gewöhnlich das "Berliner Testament". Die Grundstruktur ist einfach umschrieben: Die Eheleute setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Kinder werden erst nach dem Tode des letzten Elternteils Schlusserben, d.h. sie bekommen nur das, was zum Schluss vom Elternvermögen noch übrig ist. Unter Umständen können sie dabei leer ausgehen, wenn der überlebende Elternteil den Nachlass nicht gut verwaltet hat.
Und auch aus steuerlicher Sicht ist beim "Berliner Testament" Vorsicht geboten. Der Nachlass des Erstversterbenden wird zwei Mal versteuert: Einmal beim Erbfall an den überlebenden Ehegatten und noch einmal (als Teil des Vermögens des Zweitversterbenden) beim Erbfall an die Schlusserben. Das ist bei Nachlässen, deren Wert die Steuerfreibeträge (bei Eheleuten 500.000 Euro bzw. bei Kindern 400.000 Euro) übersteigt, ungünstig.
Will man dies vermeiden, so können schon zu Lebzeiten Vermögensteile auf die künftigen Erben im Wege der Schenkung übertragen werden. Dann fällt zwar Schenkungssteuer (gleichhoch wie Erbschaftssteuer) an, aber man kann die Freibeträge alle zehn Jahre immer wieder ausnutzen.
Weiter können Steuern gespart werden, wenn man die Schenkung unter Auflagen an den Beschenkten vornimmt, etwa bei Grundstücken oder Gesellschaftsanteilen unter Vorbehalt der dauernden Nutznießung durch den Schenker. Hierbei wird die Steuer, die auf den Kapitalwert dieser Belastungen entfällt, zunächst bis zu deren Erlöschen gestundet. Zumindest sollte dem überlebenden Elternteil das Recht im Testament eingeräumt werden, die Schlusserbeneinsetzung ganz oder teilweise durch ein Nachtragstestament ändern zu können, wenn die Verhältnisse sich später ändern oder eines der Kinder vorzeitig seinen Pflichtteil verlangt hat.
Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollte frühzeitig ein Notar aufgesucht werden. Notare finden Sie im Internet unter http://www.deutsche-notarauskunft.de.
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Letztes Update 11.03.2009 | Arbeitsgemeinschaft der Notarkammern des Anwaltsnotariats

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