Bauträgerverträge und Steuerabzugspflicht (§§ 48 ff. EStG)
Steuerabzugspflicht bei Bauträgerverträgen (§§ 48 ff. EStG) - aus: Kammernachrichten der Schleswig-Holsteinischen Notarkammer I/2002, Seite 14
Steuerabzugspflicht bei Bauträgerverträgen (§§ 48 ff. EStG)
Die Bundesnotarkammer hat sich in den vergangenen Monaten im Hinblick auf die durch das Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe eingeführte Bauabzugssteuer für eine bürgerfreundliche Vollzugspraxis und darüber hinaus für die völlige Herausnahme des Bauträgervertrages aus dem Anwendungsbereich der §§ 48 ff. EStG eingesetzt. Inzwischen hat eine Abstimmung des Bundesfinanzministeriums und der obersten Finanzbehörden der Länder stattgefunden, deren Ergebnisse Gegenstand eines erneuten Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen werden sollen. Offensichtlich hat sich die Verwaltung zwischenzeitlich auf eine Auslegung der §§ 48 ff. EStG verständigt, die die Anwendbarkeit der Abzugssteuer auf Vergütungsforderungen aufgrund von Bauträgerverträgen wesentlich einschränken dürfte. Danach solle ein Auftraggeber nur dann Empfänger einer Bauleistung im Sinne des § 48 Abs. 1 EStG sein, wenn er als Bauherr und nicht als Erwerber einer Immobilie anzusehen ist. Für die Abgrenzung soll auf Ziff. 1 des BMF-Schreibens vom 31.08.1999 (BStBI I, S. 366) zurückgegriffen werden. Dieses Schreiben äußert sich zur Berechtigung zum Abzug bestimmter Werbungskosten, die nur dem Bauherrn zustehen. In diesem Schreiben ist der Begriff des Bauherrn eng definiert. Bauherr ist danach nur, wer auf eigene Rechnung und Gefahr ein Gebäude baue oder bauen lasse und das Baugeschehen beherrsche. Der Bauherr müsse das umfassend zu verstehende Bauherrenwagnis tragen sowie rechtlich und tatsächlich die Planung und Ausführung in der Hand haben. Auch sei der Beteiligte kein Bauherr, sondern nur Erwerber, wenn für den Gesamtaufwand ein Höchstpreis vereinbart werde, über den nach Abschluss der Bauarbeiten nicht gegenüber dem Beteiligten selbst detailliert Rechnung gelegt zu werden brauche. Bei Anwendung dieser Grundsätze dürfte für die Bauabzugssteuer bei Bauträgerverträgen kaum noch Raum bleiben. Die im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder in einem BMF-Schreiben vertretenen Auffassungen binden allerdings nicht die Finanzgerichtsbarkeit. Sollte eine entsprechende Streitigkeit vor die Finanzgerichte gelangen, könnte das Gericht eine andere Auffassung vertreten. Eine endgültige Klärung durch den Gesetzgeber bleibt also nach wie vor wünschenswert. -N IV 117
Letztes Update 24.08.2007 | Arbeitsgemeinschaft der Notarkammern des Anwaltsnotariats

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