Aufgaben und deren Übertragung auf die Notare
Übertragung zusätzlicher Aufgaben auf die Notare aus: Rundschreiben der Notarkammer Frankfurt am Main 3/2004, Seite 10
Zur Thematik der Übertragung zusätzlicher Aufgaben auf die Notare im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe ins Leben gerufen worden. Inzwischen hat die Bundesnotarkammer im Rahmen der Sitzungen dieser Arbeitsgruppe ihre Konzepte zur Justizentlastung durch Notare vorgestellt. Diese sehen vor, dass der Notar als „Publikumsstelle“ des Gerichts fungiert. Er soll insbesondere die Aufgaben übernehmen, die die Beratungen und Erörterungen rechtlicher Fragen mit dem rechtsuchenden Publikum beinhalten. Dies wären im Bereich des Familienrechts die Aufnahme von Scheidungsfolgenvereinbarungen mit der Möglichkeit, sodann unter Verzicht auf die mündliche Verhandlung im Beschlussverfahren die Scheidung aussprechen zu können. Im Bereich des Nachlassverfahrens könnten die Verwahrung und Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen und die Aufnahmen von Erbscheinsanträgen und anderen Anträgen übernommen werden. Im Bereich des Registerrechts wären die Grundbucheinsicht bei Notaren sowie erweiterte Filterfunktionen der Notare durch die qualifizierte Beglaubigung von Registeranmeldungen denkbar. Die Übertragung von darüber hinausgehenden Entscheidungsbefugnissen (z.B. Erbscheinserteilung, Scheidungsausspruch, etc.) wäre hiervon losgelöst zu prüfen. Der Ausgang der derzeitigen Diskussionen über Aufgabenübertragungen auf Notare ist offen. Dass insbesondere fiskalisch interessante Aufgaben nicht ohne weiteres durch die Landesjustizverwaltung auf die Notare übertragen werden, war in gewisser Hinsicht zu erwarten. Überraschenderweise sehen sich allerdings auch Übertragungen unangenehmer und kostenträchtiger Aufgaben verschiedenen Bedenken ausgesetzt. Als themenübergreifendes Hindernis der Übertragung weiterer Aufgaben auf die Notare ist Art. 33 Abs. 4 GG ausgemacht worden, wonach die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen ist, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-und Treueverhältnis stehen. Nach Einschätzung einiger Justizverwaltungen verstößt die Übertragung hoheitlicher Aufgaben aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare gegen diese Bestimmung. Aus Sicht der Notarkammern erscheinen diese Bedenken allerdings als nicht stichhaltig. Es bleibt abzuwarten, wie sich die einzelnen Justizverwaltungen und insbesondere das Bundesministerium der Justiz hierzu positionieren.
Letztes Update 24.08.2007 | Arbeitsgemeinschaft der Notarkammern des Anwaltsnotariats

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