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Anmeldung einer allgemeinen Vertretungsregel bei der Erstanmeldung einer UG (haftungsbeschränkt)Quelle: KammerReport Hamm 3/2009, S. 45Erstmals liegt aus dem Bezirk des OLG Hamm eine gerichtliche Entscheidung zur Frage der Anmeldung einer allgemeinen Vertretungsregelung bei der Anmeldung einer neu gegründeten UG (haftungsbeschränkt) vor. Mit Beschluss vom 05.05.2009 – 21 T 2/09 – hat das Landgericht Hagen gegen das Amtsgerichts Iserlohn entschieden, dass eine allgemeine Vertretungsregelung zusammen mit der Erstanmeldung der UG nicht unzulässig ist. Aus dem Beschluss zitieren wir wie folgt: „…Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts kann vorliegend eine unzulässige Anmeldung der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer der UG (haftungsbeschränkt) nicht festgestellt werden. Nach §§ 8 Abs. 4, 10 Abs. 1 Satz 2 GmbHG ist in der Handelsregisteranmeldung anzugeben und in das Handelsregister einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer haben. Damit soll die Feststellung der Vertretungsbefugnis aus dem Handelsregister erleichtert werden. Anzumelden ist danach nicht nur konkret die Vertretungsbefugnis des oder der bestellten Geschäftsführer, sondern zugleich abstrakt auch in genereller Form die allgemein geltende Vertretungsregelung, wie sie sich aus dem Gesetz (§ 35 GmbHG) oder der Satzung ergibt (vgl. nur Kersten- Bühling Formularbuch und Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit 22. Auflage 2008 § 142 Rdnr. 44 m. w. N; Krafka/Willer, Registerrecht 7. Auflage 2007 Rdnr. 949 und 987 m. w. N.) Mit Eintragung der generellen bzw. abstrakten allgemeinen Vertretungsregelung, wie sie in Spalte 4 unter a des Handelsregisters einzutragen ist (vgl. § 43 Nr. 4 a HRV), weist das Handelsregister diese sogleich für künftige Veränderungen in der Person und in der Zahl der Geschäftsführer aus. Bei Veränderungen in der Geschäftsführung bedarf es daher keiner besonderen Anmeldung und keiner Eintragung der Vertretungsbefugnis. Auch bei Bestellung zunächst nur eines Geschäftsführers – wie hier – ist demnach sogleich auch die sich aus dem Gesellschaftsvertrag oder dem Gesetz ergebende Vertretungsbefugnis bei Vorhandensein oder Hinzutreten weiterer Geschäftsführer einzutragen (vgl. nur Kersten-Bühling a. a. O.; Krafka/Willer Rdnr. 988 m. w. Rechtsprechungs- nachweisen). Ist die Vertretungsbefugnis für den bestellten Geschäftsführer besonders geregelt, er insbesondere von den Beschränkungen des § 181 BGB – wie hier – befreit, ist daneben diese spezielle Befugnis zusätzlich anzumelden und in Spalte 4 unter b (vgl. § 43 Nr. 4 b HRV) gesondert einzutragen. An dieser Rechtslage hat sich durch Inkrafttreten des MoMiG zum 01.11.2008 nichts geändert. Vielmehr gelten die §§ 8 Abs. 4, 10 Abs. 1 S. 2 GmbHG und § 43 Nr. 4 HRV sachlich unverändert fort. Auch für die neu geschaffene UG (haftungsbeschränkt) enthält insoweit § 5 a GmbHG keine abweichende Bestimmung. Daraus folgt, dass auch dann, wenn – wie hier – eine UG mit nur einem Geschäftsführer im vereinfachten Verfahren unter Verwendung des Musterprotokolls gemäß Anlage zu § 2 Abs. 1 a GmbHG gegründet wird, neben der konkreten Vertretungsbefugnis des einzig bestellten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführers auch abstrakt die allgemein geltende Vertretungsregelung angemeldet werden kann und unter Spalte 4 a in das Handelsregister einzutragen ist, wie sie sich aus dem Gesetz bei Hinzutreten weiterer Geschäftsführer ergibt (vgl. Kersten-Bühling § 142 Rdnr. 44 m.w.N.; Wicke Kommentar 2008 § 8 GmbH-Gesetz n. F. Rdnr. 18 und § 10 GmbHG Rdnr. 2 sowie § 43 Nr. 4 a und b HRV). Dem trägt die hier in Rede stehende Anmeldung der Antragstellerin („Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch sämtliche Geschäftsführer gemeinsam vertreten") Rechnung. Dass und warum das Amtsgericht diese gleichwohl für unzulässig erachtet, ist daher vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar (vgl. nur Krafka/Willer a.a.O., ebenso Kersten-Bühling a.a.O.). Insoweit war der angefochtene Beschluss daher aufzuheben und die Sache vom Amtsgericht nach entsprechender Prüfung erneut zu bescheiden.“ Das AG hat mittlerweile die Eintragung der allgemeinen Vertretungsregelung erneut abgewiesen und eine Anweisung durch die Beschwerdekammer anheim gestellt. Der Notar hat diese Anregung mit seiner erneuten Beschwerde aufgegriffen.
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