Änderung des Inhalts der Anzeigepflicht gemäß § 20 GrEStG durch das Jahressteuergesetz 2010
Die Notarkammer Celle weist in Ihrem Rundbrief Notarkammer Celle aktuell 13/2010 vom 30. Dezember 2010 auf folgendes hin:
"Nach Artikel 29 des Jahressteuergesetzes ist das Grunderwerbsteuergesetz geändert worden. Insbesondere ist § 20 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG neu gefasst worden, der den Inhalt der Veräußerungsanzeigen bestimmt. Neben Vorname, Zuname und Anschrift müssen die Anzeigen künftig bei natürlichen Personen die steuerliche Identifikationsnummer gemäß § 139 b AO des Veräußerers und des Erwerbers enthalten. Anzeigen, die sich auf Anteile an einer Gesellschaft beziehen, müssen nach dem neu gefassten § 20 Abs. 2 GrEStG nunmehr neben der Firma und dem Ort der Geschäftsleitung der Gesellschaft auch deren Wirtschaftsidentifikationsnummer gemäß § 139 c AO enthalten.
Nach der Übergangsvorschrift in Artikel 32 Abs. 1 des Jahressteuergesetzes 2010 ist der neu gefasste § 20 GrEStG am 14.12.2010 in Kraft getreten. Diese Bestimmung kollidiert mit § 18 Abs. 1 Satz 1 GrEStG, wonach Notare die Anzeige „nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck“ zu erstatten haben. In Niedersachsen ist der Vordruck, soweit ersichtlich, noch nicht der neuen Rechtslage angepasst worden. Es lässt sich daher ohne Weiteres die Auffassung vertreten, dass jedenfalls zurzeit die Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer gemäß § 139 b AO oder der Wirtschaftsidentifikationsnummer gemäß § 139 c AO noch nicht erforderlich ist. Die Notarkammer weist darauf hin, dass vorsorglich ab sofort diese Angaben gemacht werden sollten."
Letztes Update 06.01.2011 | Arbeitsgemeinschaft der Notarkammern des Anwaltsnotariats

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