Änderung der Bundesnotarordnung, § 5 BNotO
Aus dem Newsletter der Westfälischen Notarkammer 01/2012
Im Bundesgesetzblatt Nr. 63/2011 vom 12. Dezember 2011 wurde das Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen verkündet. In Artikel 15 dieses Gesetzes erfolgt die durch die Entscheidung des EuGH vom 24. Mai 2011 zum Staatsangehörigkeitsvorbehalt erforderlich gewordene Änderung des § 5 BNotO. Die Vorschrift lautet nunmehr wie folgt:
„Zum Notar darf nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat.“ Die Änderung trat mit Wirkung vom 13. Dezember 2011 in Kraft.
Ab dem 1. April 2012 wird § 5 BNotO um einen neuen Satz 2 erweitert, der bestimmt, dass das an diesem Tag in Kraft tretende Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz nicht auf den Notarberuf anzuwenden ist.
Letztes Update 06.01.2012 | Arbeitsgemeinschaft der Notarkammern des Anwaltsnotariats

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