|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
„Überprüfungsfrist" für bereits in der notariellen Verwahrung befindliche ErbverträgeQuelle: Rundschreiben Notarkammer Frankfurt am Main 1/2010Durch § 351 FamFG ist die Frist zur Überprüfung in notarieller Verwahrung befindlicher Erbverträge von 50 auf 30 Jahre verkürzt worden. Die Notarkammer hatte Anlass, sich mit der Frage zu befassen, ob diese verkürzte Überprüfungsfrist nur für Erbverträge gilt, die seit Inkrafttreten des FamFG am 01.09.2009 in die notarielle Verwahrung gelangt sind oder ob sie auch für bereits verwahrte Erbverträge gilt. In der hier zugänglichen Kommentarliteratur zum FamFG besteht die einhellige Meinung, dass die verkürzte Überprüfungsfrist des § 351 FamFG auch auf Erbverträge Anwendung findet, die sich am 01.09.2009 bereits in der notariellen Verwahrung befanden. Zudem ist - darauf weist das DNotl in einer gutachterlichen Stellungnahme hin, die die Notarkammer eingeholt hat - die Entscheidung des BGH vom 31.10.1972 (DNotZ 1973, 379 ff.) zu berücksichtigen. Danach hatte ein Landgerichtspräsident einen Notar angewiesen, alle Erbverträge aus der Zeit von 1862 bis einschließlich 1899 auf noch nicht eröffnete Verfügungen durchzusehen. Den Entscheidungsgründen lässt sich entnehmen, dass der BGH grundsätzlich keine Bedenken sieht, dass auch für diese Erbverträge eine Überprüfungsfrist gilt, auch wenn sie erst durch § 46 des Testamentsgesetzes vom 31.07.1938 festgelegt wurde und - wie im Fall des FamFG -auch damals keine besondere Übergangsvorschrift erlassen wurde. Der BGH geht in seiner Entscheidung also davon aus, dass in die Überprüfungsfrist auch letztwillige Verfügungen fallen, bei deren Errichtung eine derartige Überprüfungsfrist noch gar nicht bestand. In entsprechender Anwendung dieses Urteils auf die Rechtslage unter dem FamFG ist deshalb davon auszugehen, dass § 351 FamFG mit der verkürzten Überprüfungsfrist auch alle Erbverträge erfasst, deren Verwahrung im Notariat vor dem 01.09.2009 begründet worden ist. Betroffen von der Verkürzung der Überprüfungsfrist sind insbesondere Notariate, die Erbverträge von Amtsvorgängern in Verwahrung haben. Zu überprüfen sind bis zum Ende des Jahres alle verwahrten Erbverträge aus den Jahren 1959 bis 1979.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||