"Erben ist nur eine frohe Hoffnung" - Viel Publikum bei Kieler Veranstaltung zum ErbrechtPressemitteilung der Schleswig-Holsteinischen NotarkammerSchleswig-Holsteinische Notarkammer. Unter dem Titel „Die Erbfolge selbst bestimmen, damit mein Erbe in die richtigen Hände kommt!“ informierten am 24.11.2008 im Kieler Landeshaus drei Experten der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer, der Notarkammer und der Steuerberaterkammer über die häufigsten Fehler beim Vererben und Erben. Der Steuerberater und die Anwaltsnotare stellten sich auch den vielen Fragen der rund 120 Teilnehmer. So ist Vorsicht geboten, wenn in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft ein Teil der mit in die Gemeinschaft eingebrachten Eigentumswohnung noch zu Lebzeiten auf den Lebenspartner übertragen werden soll, um diesen abzusichern. Stirbt dieser Lebenspartner zuerst, muss der ehemalige Eigentümer für den übertragenen Teil der Eigentumswohnung Erbschaftssteuer bezahlen. Mit einem geschickt ausformulierten Testament ließe sich eine solche Zahlung vermeiden und der Lebenspartner wäre trotzdem abgesichert, so die Experten. „Erben ist nur eine frohe Hoffnung“, so Rechtsanwalt und Notar Andreas Kühnelt aus Kiel. Eine Erbschaft kann auch eine böse Überraschung mit sich bringen, denn die Erben haften für alle Nachlassverbindlichkeiten. Wer nicht für die Schulden aufkommen will, muss das Erbe innerhalb von sechs Wochen ausschlagen. Es bedarf dazu lediglich einer notariell beglaubigten Erklärung gegenüber dem Gericht. Wenn kein Testament vorhanden ist, wird nach einer gesetzlichen Erbfolge vererbt. Das heißt, der in Zugewinngemeinschaft lebende Ehepartner erhält im Erbfall die Hälfte des Nachlasses, während den Kindern die andere Hälfte zu gleichen Teilen zusteht. Bei kinderlosen Ehen erbt der hinterbliebene Ehegatte neben den Eltern, Geschwistern und Großeltern des Erblassers Dreiviertel des Vermögens und bei Verwandten fernerer Ordnungen allein. Haben die Eheleute jedoch in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, wird die vorgenannte Erbquote jeweils um ein Viertel vermindert. Hat der Erblasser keine Verwandten und auch keinen Ehepartner, fällt sein Vermögen an den Staat. Wer eine andere Erbfolge als vom Gesetz vorgesehen wünscht oder andere Personen als Erben einsetzen will, muss dieses in einem Testament festlegen, erklärte Rechtsanwalt und Notar Jürgen Doege aus Geesthacht. Nur circa ein Viertel der volljährigen Deutschen haben ihren „letzten Willen“ bisher schriftlich in einem Testament festgelegt. Dabei gibt es gerade im Erbfall immer wieder Streitigkeiten, die viel Geld kosten und bei selbstständigen Unternehmern sogar die Existenz gefährden können, weiß Doege aus seiner Beratungspraxis. Falls es Kinder aus vorehelichen Beziehungen gibt, werden diese zu Miterben, auch wenn zu ihnen seit langer Zeit kein Kontakt mehr besteht. Der länger lebende Ehepartner muss sich mit ihnen langwierig auseinandersetzen, wenn der leibliche Elternteil verstirbt und kein Testament zugunsten seines Ehepartners hinterlassen hat. Um Missverständnissen vorzubeugen: Die gesetzliche Erbfolge lässt sich nicht ganz umgehen. Wer Ehegatte, Kinder und Eltern enterben möchte, kann dies in der Regel nur zur Hälfte tun; der Pflichtteilanspruch dieser Berechtigten bleibt erhalten. Über steuerliche Aspekte der Vermögensnachfolge informierte Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Peter Zimmert aus Lübeck. Wer Steuern sparen will, kann dies durch Vorab- oder Umwegschenkungen. Jedoch: Jede Schenkung hat auch zivilrechtliche Folgen. Verschenken die Eltern ihr Haus vorab an die Tochter und vereinbaren mit ihr ein Nießbrauchsrecht, so ist die Tochter nicht verpflichtet, den Eltern z.B. ein neues zu Hause zu suchen und zu bezahlen, wenn die Eltern im mehrstöckigen Einfamilienhaus nicht mehr wohnen können, da ihnen das Treppensteigen schwer fällt. Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einem Notar beraten lassen. Notare finden Sie unter der Internetadresse www.deutsche-notarauskunft.de.
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